Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Behörde hat dem Antragsteller den Eingang und das Eingangsdatum des Antrages sowie der beigefügten Unterlagen unverzüglich durch Eingangsstempel oder sonst schriftlich zu bestätigen.
(2)Absatz 2Die Behörde hat, soweit dies zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 erforderlich ist, dem Antragsteller unter Angabe einer Begründung aufzuerlegen, weitere Informationen zur Verbesserung des Antrages zur Verfügung zu stellen.Die Behörde hat, soweit dies zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, erforderlich ist, dem Antragsteller unter Angabe einer Begründung aufzuerlegen, weitere Informationen zur Verbesserung des Antrages zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3Die Behörde hat vor der Entscheidung über die Genehmigung einer Freisetzung, außer im Fall eines vereinfachten behördlichen Verfahrens gemäß § 42, ein Anhörungsverfahren gemäß § 43 durchzuführen und ein Gutachten des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission einzuholen.Die Behörde hat vor der Entscheidung über die Genehmigung einer Freisetzung, außer im Fall eines vereinfachten behördlichen Verfahrens gemäß Paragraph 42,, ein Anhörungsverfahren gemäß Paragraph 43, durchzuführen und ein Gutachten des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission einzuholen.
(4)Absatz 4Die Behörde hat der Europäischen Kommission eine Zusammenfassung des Antrages gemäß § 37 Abs. 2 lit. g binnen 30 Tagen nach dessen Eingang zu übermitteln.Die Behörde hat der Europäischen Kommission eine Zusammenfassung des Antrages gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera g, binnen 30 Tagen nach dessen Eingang zu übermitteln.
(5)Absatz 5Die Behörde hat
a)Litera adem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Eingang des Antrages (Abs. 1), den Inhalt einer Aufforderung gemäß Abs. 2 und der auf Grund dieser Aufforderung einlangenden weiteren Informationen unverzüglich mitzuteilen,dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Eingang des Antrages (Absatz eins,), den Inhalt einer Aufforderung gemäß Absatz 2 und der auf Grund dieser Aufforderung einlangenden weiteren Informationen unverzüglich mitzuteilen,
b)Litera bdas Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Anhörungsverfahren (§ 43) zu laden unddas Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Anhörungsverfahren (Paragraph 43,) zu laden und
c)Litera cdem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ihre Entscheidungen (§§ 40 und 48) und die Meldungen und Mitteilungen des Betreibers (§§ 45 Abs. 3, 46, 47 und 49 Abs. 2) unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ihre Entscheidungen (Paragraphen 40 und 48) und die Meldungen und Mitteilungen des Betreibers (Paragraphen 45, Absatz 3,, 46, 47 und 49 Absatz 2,) unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 01.12.2004 bis 31.12.9999
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