Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDas Freisetzen von GVO darf nur nach dem Stufenprinzip (§ 3 Abs. 3) erfolgen. Dabei müssen die folgenden Stufen durchlaufen werden:Das Freisetzen von GVO darf nur nach dem Stufenprinzip (Paragraph 3, Absatz 3,) erfolgen. Dabei müssen die folgenden Stufen durchlaufen werden:
1.Ziffer einsVersuch in einem kleinen Ausmaß, das es nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zuläßt, eine unbegrenzte Verbreitung und Vermehrung von GVO außerhalb des Versuchsbereiches stark herabzusetzen;
2.Ziffer 2Versuch in einem großen Ausmaß, das es nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zuläßt, eine Verbreitung und Vermehrung von GVO außerhalb des Versuchsbereiches zu überwachen.
(2)Absatz 2Ist nach dem Stand von Wissenschaft und Technik bei einer Freisetzung bestimmter GVO ein Risiko für die Sicherheit (§ 1 Z 1) auszuschließen, so hat die Behörde auf Antrag eine Freisetzung dieser GVO zu genehmigen, auch wenn die Stufe gemäß Abs. 1 Z 1 nicht durchlaufen ist.Ist nach dem Stand von Wissenschaft und Technik bei einer Freisetzung bestimmter GVO ein Risiko für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) auszuschließen, so hat die Behörde auf Antrag eine Freisetzung dieser GVO zu genehmigen, auch wenn die Stufe gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht durchlaufen ist.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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