§ 25 GTG

GTG - Gentechnikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Der Lauf der Fristen gemäß § 24 wird gehemmt durch

1.

die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an den Anmelder oder Antragsteller bis zum Einlangen seiner Stellungnahme,

2.

den Auftrag zur Verbesserung der Anmeldung oder des Antrages bis zum Einlangen einer Stellungnahme des Anmelders oder Antragstellers oder der Verbesserung,

3.

die Durchführung eines Anhörungsverfahrens gemäß § 28,

4.

eine gutachterliche Befassung des wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission gemäß §§ 86, 91 und 92 für die Dauer von höchstens drei Wochen, wenn die Behörde ein Feststellungsverfahren gemäß § 7, § 9 Abs. 3 oder § 10 Abs. 3 durchführt oder ein Gutachten gemäß § 26 einholt.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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