Der Lauf der Fristen gemäß § 24 wird gehemmt durch
1. | die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an den Anmelder oder Antragsteller bis zum Einlangen seiner Stellungnahme, | |||||||||
2. | den Auftrag zur Verbesserung der Anmeldung oder des Antrages bis zum Einlangen einer Stellungnahme des Anmelders oder Antragstellers oder der Verbesserung, | |||||||||
3. | die Durchführung eines Anhörungsverfahrens gemäß § 28, | |||||||||
4. | eine gutachterliche Befassung des wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission gemäß §§ 86, 91 und 92 für die Dauer von höchstens drei Wochen, wenn die Behörde ein Feststellungsverfahren gemäß § 7, § 9 Abs. 3 oder § 10 Abs. 3 durchführt oder ein Gutachten gemäß § 26 einholt. |
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