Der Betreiber hat die Durchführung
1. | erstmaliger Arbeiten mit GVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 1, | |||||||||
2. | erstmaliger Arbeiten mit GVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 2, | |||||||||
3. | weiterer Arbeiten mit GVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 2, | |||||||||
4. | erstmaliger Arbeiten mit transgenen Pflanzen oder Tieren in einer gentechnischen Anlage, | |||||||||
5. | weiterer Arbeiten mit transgenen Pflanzen oder Tieren in einer gentechnischen Anlage, sofern eine Sicherheitseinstufung in die Sicherheitsstufe 1 nicht zulässig ist, und | |||||||||
6. | weiterer Arbeiten mit transgenen Wirbeltieren in der Sicherheitsstufe 1 in einer gentechnischen Anlage | |||||||||
vor Beginn der Arbeiten bei der Behörde unter Anschluss der in der Anlage 1 hierfür genannten Unterlagen anzumelden. Die Anmeldungen und die dazugehörigen Unterlagen sind im Original und in einer Kopie vorzulegen. |
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