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Die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an den Anmelder oder Antragsteller undDer Lauf der Auftrag zur Verbesserung der Anmeldung oder des Antrages oder der dazugehörigen Unterlagen hemmen die Fristen gemäß § 24 bis zum Einlangen einer Stellungnahme des Anmelders oder Antragstellers oder der Verbesserung.wird gehemmt durch Die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an den Anmelder oder Antragsteller undDer Lauf der Auftrag zur Verbesserung der Anmeldung oder des Antrages oder der dazugehörigen Unterlagen hemmen die Fristen gemäß Paragraph 24 bis zum Einlangen einer Stellungnahme des Anmelders oder Antragstellers oder der Verbesserung., wird gehemmt durch
Die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an den Anmelder oder Antragsteller undDer Lauf der Auftrag zur Verbesserung der Anmeldung oder des Antrages oder der dazugehörigen Unterlagen hemmen die Fristen gemäß § 24 bis zum Einlangen einer Stellungnahme des Anmelders oder Antragstellers oder der Verbesserung.wird gehemmt durch Die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an den Anmelder oder Antragsteller undDer Lauf der Auftrag zur Verbesserung der Anmeldung oder des Antrages oder der dazugehörigen Unterlagen hemmen die Fristen gemäß Paragraph 24 bis zum Einlangen einer Stellungnahme des Anmelders oder Antragstellers oder der Verbesserung., wird gehemmt durch