§ 25 GTG

Gentechnikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999

Die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an den Anmelder oder Antragsteller undDer Lauf der Auftrag zur Verbesserung der Anmeldung oder des Antrages oder der dazugehörigen Unterlagen hemmen die Fristen gemäß § 24 bis zum Einlangen einer Stellungnahme des Anmelders oder Antragstellers oder der Verbesserung.wird gehemmt durch

1.

die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an den Anmelder oder Antragsteller bis zum Einlangen seiner Stellungnahme,

2.

den Auftrag zur Verbesserung der Anmeldung oder des Antrages bis zum Einlangen einer Stellungnahme des Anmelders oder Antragstellers oder der Verbesserung,

3.

die Durchführung eines Anhörungsverfahrens gemäß § 28,

4.

eine gutachterliche Befassung des wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission gemäß §§ 86, 91 und 92 für die Dauer von höchstens drei Wochen, wenn die Behörde ein Feststellungsverfahren gemäß § 7, § 9 Abs. 3 oder § 10 Abs. 3 durchführt oder ein Gutachten gemäß § 26 einholt.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.2002

Die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an den Anmelder oder Antragsteller undDer Lauf der Auftrag zur Verbesserung der Anmeldung oder des Antrages oder der dazugehörigen Unterlagen hemmen die Fristen gemäß § 24 bis zum Einlangen einer Stellungnahme des Anmelders oder Antragstellers oder der Verbesserung.wird gehemmt durch

1.

die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an den Anmelder oder Antragsteller bis zum Einlangen seiner Stellungnahme,

2.

den Auftrag zur Verbesserung der Anmeldung oder des Antrages bis zum Einlangen einer Stellungnahme des Anmelders oder Antragstellers oder der Verbesserung,

3.

die Durchführung eines Anhörungsverfahrens gemäß § 28,

4.

eine gutachterliche Befassung des wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission gemäß §§ 86, 91 und 92 für die Dauer von höchstens drei Wochen, wenn die Behörde ein Feststellungsverfahren gemäß § 7, § 9 Abs. 3 oder § 10 Abs. 3 durchführt oder ein Gutachten gemäß § 26 einholt.

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