§ 25 GTG Hemmung des Fristenlaufes

Gentechnikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999
§ 25.Paragraph 25,

Die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an den Anmelder oder Antragsteller undDer Lauf der Auftrag zur Verbesserung der Anmeldung oder des Antrages oder der dazugehörigen Unterlagen hemmen die Fristen gemäß § 24 bis zum Einlangen einer Stellungnahme des Anmelders oder Antragstellers oder der Verbesserung.wird gehemmt durch Die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an den Anmelder oder Antragsteller undDer Lauf der Auftrag zur Verbesserung der Anmeldung oder des Antrages oder der dazugehörigen Unterlagen hemmen die Fristen gemäß Paragraph 24 bis zum Einlangen einer Stellungnahme des Anmelders oder Antragstellers oder der Verbesserung., wird gehemmt durch

  1. 1.Ziffer einsdie Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an den Anmelder oder Antragsteller bis zum Einlangen seiner Stellungnahme,
  2. 2.Ziffer 2den Auftrag zur Verbesserung der Anmeldung oder des Antrages bis zum Einlangen einer Stellungnahme des Anmelders oder Antragstellers oder der Verbesserung,
  3. 3.Ziffer 3die Durchführung eines Anhörungsverfahrens gemäß § 28,die Durchführung eines Anhörungsverfahrens gemäß Paragraph 28,,
  4. 4.Ziffer 4eine gutachterliche Befassung des wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission gemäß §§ 86, 91 und 92 für die Dauer von höchstens drei Wochen, wenn die Behörde ein Feststellungsverfahren gemäß § 7, § 9 Abs. 3 oder § 10 Abs. 3 durchführt oder ein Gutachten gemäß § 26 einholt.eine gutachterliche Befassung des wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission gemäß Paragraphen 86,, 91 und 92 für die Dauer von höchstens drei Wochen, wenn die Behörde ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 7,, Paragraph 9, Absatz 3, oder Paragraph 10, Absatz 3, durchführt oder ein Gutachten gemäß Paragraph 26, einholt.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.2002
§ 25.Paragraph 25,

Die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an den Anmelder oder Antragsteller undDer Lauf der Auftrag zur Verbesserung der Anmeldung oder des Antrages oder der dazugehörigen Unterlagen hemmen die Fristen gemäß § 24 bis zum Einlangen einer Stellungnahme des Anmelders oder Antragstellers oder der Verbesserung.wird gehemmt durch Die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an den Anmelder oder Antragsteller undDer Lauf der Auftrag zur Verbesserung der Anmeldung oder des Antrages oder der dazugehörigen Unterlagen hemmen die Fristen gemäß Paragraph 24 bis zum Einlangen einer Stellungnahme des Anmelders oder Antragstellers oder der Verbesserung., wird gehemmt durch

  1. 1.Ziffer einsdie Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an den Anmelder oder Antragsteller bis zum Einlangen seiner Stellungnahme,
  2. 2.Ziffer 2den Auftrag zur Verbesserung der Anmeldung oder des Antrages bis zum Einlangen einer Stellungnahme des Anmelders oder Antragstellers oder der Verbesserung,
  3. 3.Ziffer 3die Durchführung eines Anhörungsverfahrens gemäß § 28,die Durchführung eines Anhörungsverfahrens gemäß Paragraph 28,,
  4. 4.Ziffer 4eine gutachterliche Befassung des wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission gemäß §§ 86, 91 und 92 für die Dauer von höchstens drei Wochen, wenn die Behörde ein Feststellungsverfahren gemäß § 7, § 9 Abs. 3 oder § 10 Abs. 3 durchführt oder ein Gutachten gemäß § 26 einholt.eine gutachterliche Befassung des wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission gemäß Paragraphen 86,, 91 und 92 für die Dauer von höchstens drei Wochen, wenn die Behörde ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 7,, Paragraph 9, Absatz 3, oder Paragraph 10, Absatz 3, durchführt oder ein Gutachten gemäß Paragraph 26, einholt.

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