Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Behörde hat dem Anmelder oder Antragsteller den Eingang und das Eingangsdatum der Anmeldung oder des Antrages sowie der beigefügten Unterlagen unverzüglich durch Einlaufstempel oder sonst schriftlich zu bestätigen.
(2)Absatz 2Die Behörde hat die Übereinstimmung der Anmeldung oder des Antrages mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen, insbesondere die Genauigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, die Richtigkeit der Sicherheitseinstufung (§ 6) in eine Sicherheitsstufe (§ 5) sowie gegebenenfalls die Angemessenheit der Sicherheitsmaßnahmen (Einschließungs- und anderen Schutzmaßnahmen), der Abfallentsorgungsmaßnahmen und Notfallpläne (§ 11) zu prüfen.Die Behörde hat die Übereinstimmung der Anmeldung oder des Antrages mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen, insbesondere die Genauigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, die Richtigkeit der Sicherheitseinstufung (Paragraph 6,) in eine Sicherheitsstufe (Paragraph 5,) sowie gegebenenfalls die Angemessenheit der Sicherheitsmaßnahmen (Einschließungs- und anderen Schutzmaßnahmen), der Abfallentsorgungsmaßnahmen und Notfallpläne (Paragraph 11,) zu prüfen.
(3)Absatz 3Die Behörde hat, soweit dies zur Beurteilung der Voraussetzungen für das Arbeiten mit GVO gemäß § 23 erforderlich ist, dem Anmelder oder Antragsteller aufzuerlegen, weitere Informationen zur Verbesserung der Anmeldung oder des Antrages zur Verfügung zu stellen.Die Behörde hat, soweit dies zur Beurteilung der Voraussetzungen für das Arbeiten mit GVO gemäß Paragraph 23, erforderlich ist, dem Anmelder oder Antragsteller aufzuerlegen, weitere Informationen zur Verbesserung der Anmeldung oder des Antrages zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4Sofern die Arbeiten nicht gemäß § 24 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz oder Abs. 4 zweiter Satz bereits unmittelbar nach ihrer Anmeldung aufgenommen werden dürfen, kann die Behörde, soweit dies im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlich ist,Sofern die Arbeiten nicht gemäß Paragraph 24, Absatz 2,, Absatz 3, erster Satz oder Absatz 4, zweiter Satz bereits unmittelbar nach ihrer Anmeldung aufgenommen werden dürfen, kann die Behörde, soweit dies im Interesse der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) erforderlich ist,
1.Ziffer einsdem Anmelder oder Antragsteller auferlegen, die Voraussetzungen, unter welchen die vorgesehene Arbeit mit GVO durchgeführt werden soll, oder die Sicherheitseinstufung zu ändern und
2.Ziffer 2anordnen, dass diese Arbeit mit GVO erst aufgenommen oder - falls sie sich schon in der Durchführung befindet - vorübergehend eingestellt wird, bis die Behörde auf Grund der zusätzlich gemäß Abs. 3 erhaltenen Informationen oder der geänderten Voraussetzungen oder Sicherheitseinstufung dieser Arbeit mit GVO eine Entscheidung gemäß § 23 trifft, oder im Falle einer gemäß § 19 anmeldepflichtigen Arbeit mit GVO binnen 45 Tagen ab dieser Anordnung ausspricht, dass sie die Anmeldung zur Kenntnis nimmt.anordnen, dass diese Arbeit mit GVO erst aufgenommen oder - falls sie sich schon in der Durchführung befindet - vorübergehend eingestellt wird, bis die Behörde auf Grund der zusätzlich gemäß Absatz 3, erhaltenen Informationen oder der geänderten Voraussetzungen oder Sicherheitseinstufung dieser Arbeit mit GVO eine Entscheidung gemäß Paragraph 23, trifft, oder im Falle einer gemäß Paragraph 19, anmeldepflichtigen Arbeit mit GVO binnen 45 Tagen ab dieser Anordnung ausspricht, dass sie die Anmeldung zur Kenntnis nimmt.
(5)Absatz 5Die Behörde hat vor der Entscheidung
1.Ziffer einsüber Anträge auf Genehmigung von Arbeiten mit GVO in den Sicherheitsstufen 3 und 4 sowie über Anmeldungen von Arbeiten mit transgenen Wirbeltieren zu anderen als biomedizinischen Zwecken oder Zwecken der entwicklungsbiologischen Forschung, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Artgrenze durchbrochen wird, ein Gutachten des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission einzuholen und
2.Ziffer 2über Anträge auf Genehmigung von Arbeiten in der Sicherheitsstufe 3 im großen Maßstab, ausgenommen Arbeiten zu Entwicklungszwecken, sowie über Anträge auf Genehmigung erstmaliger Arbeiten in Sicherheitsstufe 4 oder weiterer Arbeiten in der Sicherheitsstufe 4 im großen Maßstab ein Anhörungsverfahren gemäß § 28 durchzuführen.über Anträge auf Genehmigung von Arbeiten in der Sicherheitsstufe 3 im großen Maßstab, ausgenommen Arbeiten zu Entwicklungszwecken, sowie über Anträge auf Genehmigung erstmaliger Arbeiten in Sicherheitsstufe 4 oder weiterer Arbeiten in der Sicherheitsstufe 4 im großen Maßstab ein Anhörungsverfahren gemäß Paragraph 28, durchzuführen.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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