§ 3 GTelG 2012 Grundsätze der Datensicherheit

GTelG 2012 - Gesundheitstelematikgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
  1. (1)Absatz einsDieser Abschnitt gilt für alle Formen der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (gerichtete und ungerichtete Kommunikation) durch Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 2).Dieser Abschnitt gilt für alle Formen der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (gerichtete und ungerichtete Kommunikation) durch Gesundheitsdiensteanbieter (Paragraph 2, Ziffer 2,).
  2. (2)Absatz 2Abs. 4 Z 3 bis 6, § 4 Abs. 4 und Abs. 5 Z 2 sowie die §§ 5 bis 7 sind auf Verarbeitungen nach diesem Abschnitt innerhalb eines Gesundheitsdiensteanbieters oder einer Unternehmensgruppe (Art. 4 Z 19 DSGVO) von Gesundheitsdiensteanbietern nicht anzuwenden, wenn durch effektive und dem Stand der Technik entsprechende Datensicherheits- und Kontrollmaßnahmen unbefugte Dritte vom Zugriff auf Gesundheitsdaten und genetische Daten, und somit deren Kenntnisnahme ausgeschlossen werden können.Absatz 4, Ziffer 3 bis 6, Paragraph 4, Absatz 4 und Absatz 5, Ziffer 2, sowie die Paragraphen 5, bis 7 sind auf Verarbeitungen nach diesem Abschnitt innerhalb eines Gesundheitsdiensteanbieters oder einer Unternehmensgruppe (Artikel 4, Ziffer 19, DSGVO) von Gesundheitsdiensteanbietern nicht anzuwenden, wenn durch effektive und dem Stand der Technik entsprechende Datensicherheits- und Kontrollmaßnahmen unbefugte Dritte vom Zugriff auf Gesundheitsdaten und genetische Daten, und somit deren Kenntnisnahme ausgeschlossen werden können.
  3. (3)Absatz 3Die Zulässigkeit, Gesundheitsdaten oder genetische Daten zu verarbeiten, ist mittels Rollen abzubilden. Gesundheitsdiensteanbieter haben technisch zu gewährleisten, dass es keine Verarbeitung von Gesundheitsdaten oder genetischen Daten außerhalb der zulässigen Rollen gibt.
  4. (4)Absatz 4Gesundheitsdiensteanbieter dürfen Gesundheitsdaten und genetische Daten nur dann übermitteln, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Übermittlung gemäß Art. 9 DSGVO zulässig ist,die Übermittlung gemäß Artikel 9, DSGVO zulässig ist,
    2. 2.Ziffer 2die Identität (§ 4) jener Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, nachgewiesen ist,die Identität (Paragraph 4,) jener Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, nachgewiesen ist,
    3. 3.Ziffer 3die Identität (§ 4) der an der Übermittlung beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen ist,die Identität (Paragraph 4,) der an der Übermittlung beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen ist,
    4. 4.Ziffer 4die Rollen (§ 5) der an der Übermittlung beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen sind,die Rollen (Paragraph 5,) der an der Übermittlung beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen sind,
    5. 5.Ziffer 5die Vertraulichkeit (§ 6) der übermittelten Gesundheitsdaten und genetischen Daten gewährleistet ist sowiedie Vertraulichkeit (Paragraph 6,) der übermittelten Gesundheitsdaten und genetischen Daten gewährleistet ist sowie
    6. 6.Ziffer 6die Integrität (§ 7) der übermittelten Gesundheitsdaten und genetischen Daten gewährleistet ist.die Integrität (Paragraph 7,) der übermittelten Gesundheitsdaten und genetischen Daten gewährleistet ist.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 GTelG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 GTelG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 GTelG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 GTelG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 GTelG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 GTelG 2012
§ 4 GTelG 2012