§ 24h GTelG 2012 Datenqualitätsmanagement

GTelG 2012 - Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas Datenqualitätsmanagement umfasst die Sicherstellung von Vollständigkeit, Aktualität, Fehlerfreiheit, Konsistenz und Verfügbarkeit der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten.
  2. (2)Absatz 2Die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung hat im Wege der eHealth-Servicestelle (§ 17 Abs. 2 Z 2) zur Erfüllung dieser AufgabeDie ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung hat im Wege der eHealth-Servicestelle (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2,) zur Erfüllung dieser Aufgabe
    1. 1.Ziffer einsdie im zentralen Impfregister gespeicherten Daten sowie die Protokolldaten unter Zugrundelegung der in Abs. 1 genannten Kriterien auf Anforderung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu analysieren und Empfehlungen für Maßnahmen zur Sicherstellung und Verbesserung der Datenqualität zu erarbeiten,die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten sowie die Protokolldaten unter Zugrundelegung der in Absatz eins, genannten Kriterien auf Anforderung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu analysieren und Empfehlungen für Maßnahmen zur Sicherstellung und Verbesserung der Datenqualität zu erarbeiten,
    2. 2.Ziffer 2die im Rahmen von Analysen gemäß Z 1 erkannten Fehler einer Berichtigung gemäß Abs. 3 zuzuführen,die im Rahmen von Analysen gemäß Ziffer eins, erkannten Fehler einer Berichtigung gemäß Absatz 3, zuzuführen,
    3. 3.Ziffer 3entsprechend standardisierter Vorgaben oder über Einzelanforderung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin Berichte über das Impfgeschehen aufzubereiten und zur Verfügung zu stellen,
    4. 4.Ziffer 4den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin bei der Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber gesetzlich festgelegten Kontrolleinrichtungen und bei der Erfüllung internationaler Berichtspflichten durch Bereitstellung der jeweils angeforderten Informationen zu unterstützen sowie
    5. 5.Ziffer 5Informationen und Beschwerden gemäß § 24e Abs. 8 entgegen zu nehmen.Informationen und Beschwerden gemäß Paragraph 24 e, Absatz 8, entgegen zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Werden bei der Analyse gemäß Abs. 2 Z 1 Fehler erkannt, oder wird gemäß Abs. 2 Z 5 eine Information oder Beschwerde von einem Bürger oder einer Bürgerin oder einem eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter entgegen genommen, hat die eHealth-Servicestelle die Art des Fehlers sowie den jeweiligen eImpf-Gesundheitsdiensteanbieterder für die Speicherung der Daten im zentralen Impfregister verantwortlich ist, zu erheben und die Berichtigung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten bei diesem, oder im Falle seiner Nichtverfügbarkeit bei einem Amtsarzt oder einer Amtsärztin, zu veranlassen und die Durchführung zu überwachen. Die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter sowie die Amtsärzte und Amtsärztinnen haben die Berichtigung unverzüglich, längstens binnen eines Monats, vorzunehmen. Kann die eHealth-Servicestelle bei der Überprüfung einer Information oder Beschwerde gemäß Abs. 2 Z 5 keinen Fehler feststellen, ist der Bürger/die Bürgerin binnen eines Monats darüber zu informieren.Werden bei der Analyse gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Fehler erkannt, oder wird gemäß Absatz 2, Ziffer 5, eine Information oder Beschwerde von einem Bürger oder einer Bürgerin oder einem eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter entgegen genommen, hat die eHealth-Servicestelle die Art des Fehlers sowie den jeweiligen eImpf-Gesundheitsdiensteanbieterder für die Speicherung der Daten im zentralen Impfregister verantwortlich ist, zu erheben und die Berichtigung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten bei diesem, oder im Falle seiner Nichtverfügbarkeit bei einem Amtsarzt oder einer Amtsärztin, zu veranlassen und die Durchführung zu überwachen. Die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter sowie die Amtsärzte und Amtsärztinnen haben die Berichtigung unverzüglich, längstens binnen eines Monats, vorzunehmen. Kann die eHealth-Servicestelle bei der Überprüfung einer Information oder Beschwerde gemäß Absatz 2, Ziffer 5, keinen Fehler feststellen, ist der Bürger/die Bürgerin binnen eines Monats darüber zu informieren.
  4. (4)Absatz 4Berichte gemäß Abs. 2 Z 3 und Informationen gemäß Abs. 2 Z 4 dürfen ausschließlich anonymisiert bereitgestellt werden. Hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin Grund zur Annahme, dass Berichte gemäß Abs. 2 Z 3 Daten enthalten, durch die Rückschlüsse auf eine natürliche Person gezogen werden können, so hat er oder sie diese Daten von einer allfälligen Veröffentlichung auszunehmen.Berichte gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und Informationen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, dürfen ausschließlich anonymisiert bereitgestellt werden. Hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin Grund zur Annahme, dass Berichte gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Daten enthalten, durch die Rückschlüsse auf eine natürliche Person gezogen werden können, so hat er oder sie diese Daten von einer allfälligen Veröffentlichung auszunehmen.
  5. (5)Absatz 5Die zur Behebung von Fehlern im zentralen Impfregister gemäß Abs. 3 erforderlichen Daten sind von der eHealth-Servicestelle in personenbezogener Form bereitzustellen. Die Verarbeitung dieser Daten hat entsprechend dem Stand der Technik zu erfolgen. Im Falle einer Berichtigung aufgrund einer Analyse gemäß Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 ist der Bürger/die Bürgerin über Art, Umfang und Grund der Berichtigung zu informieren. Dieser Verpflichtung kann durch einen Protokolleintrag entsprochen werden.Die zur Behebung von Fehlern im zentralen Impfregister gemäß Absatz 3, erforderlichen Daten sind von der eHealth-Servicestelle in personenbezogener Form bereitzustellen. Die Verarbeitung dieser Daten hat entsprechend dem Stand der Technik zu erfolgen. Im Falle einer Berichtigung aufgrund einer Analyse gemäß Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, ist der Bürger/die Bürgerin über Art, Umfang und Grund der Berichtigung zu informieren. Dieser Verpflichtung kann durch einen Protokolleintrag entsprochen werden.
In Kraft seit 30.09.2024 bis 31.12.9999
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