§ 59 GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz), Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes - JUSLINE Österreich
§ 59 GSVG Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person. Dies gilt nicht für nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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