Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024
Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.
In Kraft seit 01.03.1992 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 66 GSVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 66 GSVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 66 GSVG