§ 59 GSVG Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person. Dies gilt nicht für nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.2010

Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person. Dies gilt nicht für nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte.

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