§ 53 GSVG Vorausberechnung der Gebarung der Pensionsversicherung

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(Anm.: § 53 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2000)

In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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