Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(Anm.: § 53 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2000)Anmerkung, Paragraph 53, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,)
In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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