§ 53a GSVG

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Aufwertungszahl (§ 47) beträgt für das Kalenderjahr 1992 1,055.Die Aufwertungszahl (Paragraph 47,) beträgt für das Kalenderjahr 1992 1,055.
  2. (2)Absatz 2Die Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) beträgt für das Kalenderjahr 1992 37 100 S.Die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48,) beträgt für das Kalenderjahr 1992 37 100 S.
In Kraft seit 01.07.1993 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53a GSVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53a GSVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu § 53a GSVG


Entscheidungen zu § 53a GSVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53a GSVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53a GSVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GSVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 53 GSVG
§ 54 GSVG