Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1) Die Aufwertungszahl (§ 47) beträgt für das Kalenderjahr 1992 1,055.
(2) die Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) beträgt für das Kalenderjahr 1992 37 100 S.
In Kraft seit 01.07.1993 bis 31.12.9999
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