Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Aufwertungszahl (§ 47) beträgt für das Kalenderjahr 1992 1,055.Die Aufwertungszahl (Paragraph 47,) beträgt für das Kalenderjahr 1992 1,055.
(2)Absatz 2Die Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) beträgt für das Kalenderjahr 1992 37 100 S.Die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48,) beträgt für das Kalenderjahr 1992 37 100 S.
In Kraft seit 01.07.1993 bis 31.12.9999
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