§ 63 GSVG Beginn und Ende des Ruhens von Pensionsansprüchen

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Das Ruhen von Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.

In Kraft seit 01.01.1984 bis 31.12.9999
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