§ 383 GSVG

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021 in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2021 § 378 Abs. 6;

2.

mit 1. Jänner 2022 die §§ 50 Abs. 1a und 144a samt Überschrift.

(2) § 120 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(3) § 50 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021 ist nur auf Leistungen anzuwenden, deren Stichtag (§ 113 Abs. 2) nach dem 31. Dezember 2020 liegt.

(4) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen nach § 120 Abs. 7 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung spätestens am 31. Dezember 2021 erfüllen, ist die genannte Bestimmung weiterhin anzuwenden; § 144a ist dabei nicht anzuwenden.

(5) § 144a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021 ist auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31. Dezember 2021 liegt.

In Kraft seit 29.01.2021 bis 31.12.9999
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