(1) § 149 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2020 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach § 149 Abs. 7 von 13% auf 10% durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2020 ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von § 153 Abs. 2 mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2020, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2020 gestellt wird.
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