Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2025
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:
1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2011 die §§ 14a Abs. 3, 14c Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 sowie 14f Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2010;mit 1. Jänner 2011 die Paragraphen 14 a, Absatz 3,, 14c Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, sowie 14f Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 102/2010;
2.Ziffer 2mit 1. Juli 2011 § 35 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2010.mit 1. Juli 2011 Paragraph 35, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung festzustellen, ab wann die technischen Mittel für den Einbehalt bzw. die Einhebung von Beiträgen für ausländische Renten (§ 29a) zur Verfügung stehen. Zielsetzung dabei ist, dass Krankenversicherungsbeiträge im Sinne des § 29a ehestmöglich, tunlichst jedoch erstmals für ausländische Renten, die ab Juli 2011 ausgezahlt werden, einzubehalten bzw. einzuheben sind.Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung festzustellen, ab wann die technischen Mittel für den Einbehalt bzw. die Einhebung von Beiträgen für ausländische Renten (Paragraph 29 a,) zur Verfügung stehen. Zielsetzung dabei ist, dass Krankenversicherungsbeiträge im Sinne des Paragraph 29 a, ehestmöglich, tunlichst jedoch erstmals für ausländische Renten, die ab Juli 2011 ausgezahlt werden, einzubehalten bzw. einzuheben sind.
In Kraft seit 15.12.2010 bis 31.12.9999
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