Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie §§ 27c Abs. 3 Z 1 und 3, 80 Abs. 1, 80a samt Überschrift, 82 Abs. 2, 5 und 6, 83 Abs. 6 bis 8a sowie 85 Abs. 3 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2009 treten mit 1. August 2009 in Kraft.Die Paragraphen 27 c, Absatz 3, Ziffer eins und 3, 80 Absatz eins,, 80a samt Überschrift, 82 Absatz 2,, 5 und 6, 83 Absatz 6 bis 8a sowie 85 Absatz 3, Ziffer 2, und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009, treten mit 1. August 2009 in Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 27c Abs. 3 Z 4, 79 Abs. 1 Z 3a und 80 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.Die Paragraphen 27 c, Absatz 3, Ziffer 4,, 79 Absatz eins, Ziffer 3 a und 80 Absatz 2, treten mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.
(3)Absatz 3Im Falle von Personen, die gemäß Art. II Abs. 11 der 10. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 112/1986, zum 31. Juli 2009 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen sind, endet die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 ASVG weder bei Eintritt einer Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland, noch bei Zahlungsverzug (§ 16 Abs. 6 Z 2 ASVG); ein Austritt ist nicht möglich.Im Falle von Personen, die gemäß Art. römisch II Absatz 11, der 10. Novelle zum GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1986,, zum 31. Juli 2009 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen sind, endet die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 16, ASVG weder bei Eintritt einer Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland, noch bei Zahlungsverzug (Paragraph 16, Absatz 6, Ziffer 2, ASVG); ein Austritt ist nicht möglich.
(4)Absatz 4Der Ausschluss nach § 83 Abs. 7 aufgrund eines Pensionsbezuges gilt nicht für Personen, die am 31. Juli 2009 als Angehörige anspruchsberechtigt sind, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.Der Ausschluss nach Paragraph 83, Absatz 7, aufgrund eines Pensionsbezuges gilt nicht für Personen, die am 31. Juli 2009 als Angehörige anspruchsberechtigt sind, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.
In Kraft seit 19.08.2009 bis 31.12.9999
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