§ 323 GSVG

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Oktober 2008 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung. Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person

1.

bis zu 747 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 20 % des Gesamtpensionseinkommens;

2.

mehr als 747 € bis zu 1 000 € oder hat die Person Anspruch auf Ausgleichszulage, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 150 €;

3.

mehr als 1 000 € bis zu 2 000 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf eine Höhe, die zwischen den genannten Werten von 150 € auf 50 € linear absinkt;

4.

mehr als 2 000 € bis zu 2 800 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 50 €.

Gesamtpensionseinkommen ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die eine Person im Oktober 2008 Anspruch hat.

(2) Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. November 2008 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 149 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

In Kraft seit 21.10.2008 bis 31.12.9999
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