(1) Die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 hat nach folgenden Maßgaben zu erfolgen:
1. | § 50 Abs. 1 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres und an die Stelle des 1. Jänner dieses Jahres jeweils der 1. November 2008 tritt; | |||||||||
2. | § 50 Abs. 2 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember des vorangegangenen Jahres der 31. Oktober 2008 tritt. |
(2) Pensionen mit einem Stichtag 1. November 2008 und 1. Dezember 2008 sind mit Wirksamkeit ab ihrer Zuerkennung nach den Bestimmungen für die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 zu erhöhen.
(3) Die Richtsätze nach § 150 Abs. 1 sind für das Kalenderjahr 2009 abweichend von § 150 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 zu vervielfachen.
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