§ 320 GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz), Pensionsanpassung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009 - JUSLINE Österreich
§ 320 GSVG Pensionsanpassung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Pensionsanpassung für das Jahr 2009 hat nach folgenden Maßgaben zu erfolgen:
1.Ziffer eins§ 50 Abs. 1 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres und an die Stelle des 1. Jänner dieses Jahres jeweils der 1. November 2008 tritt;Paragraph 50, Absatz eins, ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres und an die Stelle des 1. Jänner dieses Jahres jeweils der 1. November 2008 tritt;
2.Ziffer 2§ 50 Abs. 2 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember des vorangegangenen Jahres der 31. Oktober 2008 tritt.Paragraph 50, Absatz 2, ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember des vorangegangenen Jahres der 31. Oktober 2008 tritt.
(2)Absatz 2Pensionen mit einem Stichtag 1. November 2008 und 1. Dezember 2008 sind mit Wirksamkeit ab ihrer Zuerkennung nach den Bestimmungen für die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 zu erhöhen.
(3)Absatz 3Die Richtsätze nach § 150 Abs. 1 sind für das Kalenderjahr 2009 abweichend von § 150 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 zu vervielfachen.Die Richtsätze nach Paragraph 150, Absatz eins, sind für das Kalenderjahr 2009 abweichend von Paragraph 150, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 51, bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 zu vervielfachen.
In Kraft seit 01.08.2008 bis 31.12.9999
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