§ 319 GSVG

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
  1. (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2008 die §§ 14f Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung der Z 1 und 3, 27 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 5, 29 Abs. 1 in der Fassung der Z 7, 82 Abs. 4 und 6, 92 Abs. 6, 150 Abs. 1 sowie 308 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007;mit 1. Jänner 2008 die Paragraphen 14 f, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung der Ziffer eins und 3, 27 Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung der Ziffer 5,, 29 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 7,, 82 Absatz 4 und 6, 92 Absatz 6,, 150 Absatz eins, sowie 308 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 101/2007;
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)
  2. (2)Absatz 2§ 309 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.Paragraph 309, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Im Jahr 2008 kommt es abweichend von § 29 Abs. 1 in der Fassung der Z 7 nicht zur Beitragserhöhung, wenn die Versicherungspflicht im Jahr 2007 eingetreten ist und nach § 50 Abs. 1 keine Anpassung erfolgt ist.Im Jahr 2008 kommt es abweichend von Paragraph 29, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 7, nicht zur Beitragserhöhung, wenn die Versicherungspflicht im Jahr 2007 eingetreten ist und nach Paragraph 50, Absatz eins, keine Anpassung erfolgt ist.
  4. (4)Absatz 4Die Richtsätze nach § 150 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 sind abweichend von § 150 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 für das Kalenderjahr 2008 nicht zu vervielfachen.Die Richtsätze nach Paragraph 150, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, sind abweichend von Paragraph 150, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 51, für das Kalenderjahr 2008 nicht zu vervielfachen.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz ASVG sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlichAbweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz ASVG sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich
    1. 1.Ziffer einsmehr als 746,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 21 € zu erhöhen;
    2. 2.Ziffer 2mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie mit dem Faktor 1,020 zu vervielfachen;
    3. 3.Ziffer 3mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,0% auf 1,7% linear absinkt;
    4. 4.Ziffer 4mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 36,75 € zu erhöhen.
  6. (6)Absatz 6Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen, die jeweils den Richtsatz nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 nicht erreichen, so ist ausschließlich die Summe dieser Pensionen nach Abs. 5 zu erhöhen, wobei der Erhöhungsbetrag auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen ist.Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen, die jeweils den Richtsatz nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, nicht erreichen, so ist ausschließlich die Summe dieser Pensionen nach Absatz 5, zu erhöhen, wobei der Erhöhungsbetrag auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen ist.
  7. (7)Absatz 7Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz ASVG hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 ASVG für die Kalenderjahre 2009 und 2010 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dassAbweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz ASVG hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz in der Verordnung nach Paragraph 108, Absatz 5, ASVG für die Kalenderjahre 2009 und 2010 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass
    1. 1.Ziffer einsjene Pensionen, die 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht überschreiten, für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010 mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind undjene Pensionen, die 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG nicht überschreiten, für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010 mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und
    2. 2.Ziffer 2alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010 entspricht.alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010 entspricht.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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