§ 320 GSVG Pensionsanpassung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Pensionsanpassung für das Jahr 2009 hat nach folgenden Maßgaben zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer eins§ 50 Abs. 1 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres und an die Stelle des 1. Jänner dieses Jahres jeweils der 1. November 2008 tritt;Paragraph 50, Absatz eins, ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres und an die Stelle des 1. Jänner dieses Jahres jeweils der 1. November 2008 tritt;
    2. 2.Ziffer 2§ 50 Abs. 2 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember des vorangegangenen Jahres der 31. Oktober 2008 tritt.Paragraph 50, Absatz 2, ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember des vorangegangenen Jahres der 31. Oktober 2008 tritt.
  2. (2)Absatz 2Pensionen, die nach § 50 Abs. 1 letzter Satz erstmalig mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2009 anzupassen wären, sind bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 anzupassen.Pensionen, die nach Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz erstmalig mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2009 anzupassen wären, sind bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 anzupassen.
  3. (2)Absatz 2Pensionen mit einem Stichtag 1. November 2008 und 1. Dezember 2008 sind mit Wirksamkeit ab ihrer Zuerkennung nach den Bestimmungen für die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 zu erhöhen.
  4. (3)Absatz 3Die Richtsätze nach § 150 Abs. 1 sind für das Kalenderjahr 2009 abweichend von § 150 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 zu vervielfachen.Die Richtsätze nach Paragraph 150, Absatz eins, sind für das Kalenderjahr 2009 abweichend von Paragraph 150, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 51, bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 zu vervielfachen.

Stand vor dem 31.07.2008

In Kraft vom 03.07.2008 bis 31.07.2008
  1. (1)Absatz einsDie Pensionsanpassung für das Jahr 2009 hat nach folgenden Maßgaben zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer eins§ 50 Abs. 1 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres und an die Stelle des 1. Jänner dieses Jahres jeweils der 1. November 2008 tritt;Paragraph 50, Absatz eins, ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres und an die Stelle des 1. Jänner dieses Jahres jeweils der 1. November 2008 tritt;
    2. 2.Ziffer 2§ 50 Abs. 2 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember des vorangegangenen Jahres der 31. Oktober 2008 tritt.Paragraph 50, Absatz 2, ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember des vorangegangenen Jahres der 31. Oktober 2008 tritt.
  2. (2)Absatz 2Pensionen, die nach § 50 Abs. 1 letzter Satz erstmalig mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2009 anzupassen wären, sind bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 anzupassen.Pensionen, die nach Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz erstmalig mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2009 anzupassen wären, sind bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 anzupassen.
  3. (2)Absatz 2Pensionen mit einem Stichtag 1. November 2008 und 1. Dezember 2008 sind mit Wirksamkeit ab ihrer Zuerkennung nach den Bestimmungen für die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 zu erhöhen.
  4. (3)Absatz 3Die Richtsätze nach § 150 Abs. 1 sind für das Kalenderjahr 2009 abweichend von § 150 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 zu vervielfachen.Die Richtsätze nach Paragraph 150, Absatz eins, sind für das Kalenderjahr 2009 abweichend von Paragraph 150, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 51, bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 zu vervielfachen.

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