§ 112 GSVG Leistungen

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind zu gewähren:
    1. 1.Ziffer einsaus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;
    2. 2.Ziffer 2aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit die Erwerbsunfähigkeitspension (§ 132);
      1. a)Litera aMaßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 131),Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (Paragraph 131,),
      2. b)Litera bdie Erwerbsunfähigkeitspension (§ 123);die Erwerbsunfähigkeitspension (Paragraph 123,);
    3. 3.Ziffer 3aus dem Versicherungsfall des Todes
      1. a)Litera adie Hinterbliebenenpensionen (§§ 135, 137),die Hinterbliebenenpensionen (Paragraphen 135,, 137),
      2. b)Litera bdie Abfindung (§ 148a).die Abfindung (Paragraph 148 a,).
  2. (2)Absatz 2Der Versicherungsträger trifft überdies Maßnahmen der Rehabilitation (§ 158); er kann Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§ 169) treffen.
  3. (2)Absatz 2Der Versicherungsträger trifft überdies – unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation (§ 158) sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§ 169).Der Versicherungsträger trifft überdies – unbeschadet der Leistung nach Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 158,) sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (Paragraph 169,).

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2010
  1. (1)Absatz einsIn der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind zu gewähren:
    1. 1.Ziffer einsaus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;
    2. 2.Ziffer 2aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit die Erwerbsunfähigkeitspension (§ 132);
      1. a)Litera aMaßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 131),Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (Paragraph 131,),
      2. b)Litera bdie Erwerbsunfähigkeitspension (§ 123);die Erwerbsunfähigkeitspension (Paragraph 123,);
    3. 3.Ziffer 3aus dem Versicherungsfall des Todes
      1. a)Litera adie Hinterbliebenenpensionen (§§ 135, 137),die Hinterbliebenenpensionen (Paragraphen 135,, 137),
      2. b)Litera bdie Abfindung (§ 148a).die Abfindung (Paragraph 148 a,).
  2. (2)Absatz 2Der Versicherungsträger trifft überdies Maßnahmen der Rehabilitation (§ 158); er kann Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§ 169) treffen.
  3. (2)Absatz 2Der Versicherungsträger trifft überdies – unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation (§ 158) sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§ 169).Der Versicherungsträger trifft überdies – unbeschadet der Leistung nach Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 158,) sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (Paragraph 169,).

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