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(1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind zu gewähren:
1. | aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension; | |||||||||
2. | aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit | |||||||||
a) | Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 131), | |||||||||
b) | die Erwerbsunfähigkeitspension (§ 123); | |||||||||
3. | aus dem Versicherungsfall des Todes | |||||||||
a) | die Hinterbliebenenpensionen (§§ 135, 137), | |||||||||
b) | die Abfindung (§ 148a). |
(2) Der Versicherungsträger trifft überdies – unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation (§ 158); er kann sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§ 169) treffen.
(1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind zu gewähren:
1. | aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension; | |||||||||
2. | aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit | |||||||||
a) | Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 131), | |||||||||
b) | die Erwerbsunfähigkeitspension (§ 123); | |||||||||
3. | aus dem Versicherungsfall des Todes | |||||||||
a) | die Hinterbliebenenpensionen (§§ 135, 137), | |||||||||
b) | die Abfindung (§ 148a). |
(2) Der Versicherungsträger trifft überdies – unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation (§ 158); er kann sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§ 169) treffen.