§ 61 GSpG

Glücksspielgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Paragraph 61,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hinsichtlich des § 27 Abs. 4,der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hinsichtlich des Paragraph 27, Absatz 4,,
  2. 2.Ziffer 2der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 49,der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des Paragraph 49,,
  3. 3.Ziffer 3der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 31.12.2016 bis 31.12.2020
Paragraph 61,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hinsichtlich des § 27 Abs. 4,der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hinsichtlich des Paragraph 27, Absatz 4,,
  2. 2.Ziffer 2der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 49,der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des Paragraph 49,,
  3. 3.Ziffer 3der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen.

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