§ 1 GSLG. 1970 Begriffsbestimmungen

GSLG. 1970 - Güter- und Seilwege-Landesgesetz - GSLG. 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.

(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,

a)

eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;

b)

eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;

c)

die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern;

d)

die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.

(3) Das Bringungsrecht ist als Realrecht ein Zubehör des berechtigten Grundstückes.

In Kraft seit 01.06.1970 bis 31.12.9999
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