(1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.
(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,
a) | eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten; | |||||||||
b) | eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten; | |||||||||
c) | die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern; | |||||||||
d) | die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern. |
(3) Das Bringungsrecht ist als Realrecht ein Zubehör des berechtigten Grundstückes.
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