Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
Artikel I ist erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 liegen oder eintreten.
In Kraft seit 30.12.1987 bis 31.12.9999
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