Norm: GRBG §12 Abs2
Rechtssatz: Rückwirkende Kraft kommt dem GRBG nur insoweit zu, als die Beschwerdefrist in Ansehung einer vor seinem Inkrafttreten getroffenen Haftentscheidung nicht vor dem 01.01.1993 abgelaufen ist. Ist dies der Fall, ist eine ausschließlich wegen des diese Entscheidung betreffenden Beschwerdegrundes erhobene Grundrechtsbeschwerde - als nach den zeitlichen Kriterien des GRBG nicht vorgesehen - auch dann unzulässig, wenn die... mehr lesen...
Norm: GRBG §12 Abs2
Rechtssatz: § 12 Abs 2 GRBG normiert, daß ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Beschwerden erhoben werden können, ohne daß es darauf ankäme, wann die Grundrechtsverletzung erfolgt ist. Demnach kann Anlaß für eine Grundrechtsbeschwerde (auch) eine Haft sein, die schon vor dem Inkrafttreten des GRBG begonnen hat. Auch der Beginn der Beschwerdefrist kann vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, doch darf die im § 4 Abs 1 ... mehr lesen...