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Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben Der zuständige Bundesminister hat den Nationalrat unverzüglich über alle Maßnahmen im Rahmen derdes Europäischen Union stehen imStabilitätsmechanismus zu unterrichten, die die Haushaltsführung des Bundes berühren. Die Unterrichtung erfolgt insbesondere durch Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse betreffend
Der zuständige Bundesminister unterrichtet den Nationalrat auf elektronischem Wege zur Verfügung, sofern § 3 nichts anderes bestimmt. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen derweiters nach erfolgter Beschlussfassung in den Organen des Europäischen Union stehen im Nationalrat auf elektronischem Wege zur Verfügung, sofern Paragraph 3, nichts anderes bestimmt.Stabilitätsmechanismus über
(Anm.: Abs. 2 tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)Anmerkung, Absatz 2, tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)
Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben Der zuständige Bundesminister hat den Nationalrat unverzüglich über alle Maßnahmen im Rahmen derdes Europäischen Union stehen imStabilitätsmechanismus zu unterrichten, die die Haushaltsführung des Bundes berühren. Die Unterrichtung erfolgt insbesondere durch Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse betreffend
Der zuständige Bundesminister unterrichtet den Nationalrat auf elektronischem Wege zur Verfügung, sofern § 3 nichts anderes bestimmt. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen derweiters nach erfolgter Beschlussfassung in den Organen des Europäischen Union stehen im Nationalrat auf elektronischem Wege zur Verfügung, sofern Paragraph 3, nichts anderes bestimmt.Stabilitätsmechanismus über
(Anm.: Abs. 2 tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)Anmerkung, Absatz 2, tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)