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Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhabenim Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus
(ESM-Informationsordnung)
Der zuständige Bundesminister hat den Nationalrat unverzüglich über alle Maßnahmen im Rahmen derdes Europäischen Union
(Verteilungsordnung-EU - VO-EU)
Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und MitteilungenStabilitätsmechanismus zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union stehen im Nationalrat auf elektronischem Wege zur Verfügung, sofern § 3 nichts anderes bestimmt.
Die Mitglieder des Nationalrates, von den Klubs namhaft gemachte Personen und Bedienstete der Parlamentsdirektion haben Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß § 3 Z 1 bis 3unterrichten, die in der Datenbank gemäß § 2 Abs. 1 die Haushaltsführung des Bundes berühren. Die Unterrichtung erfolgt insbesondere durch Informationen, Dokumente und 2 EU-InformationsgesetzVorschläge für Beschlüsse betreffend
1. | die Auflösung des Notfallreservefonds gemäß Art. 4 Abs. 4 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), | |||||||||
2. | Schlussfolgerungen von Europäischer Kommission und EZB gemäß Art. 4 Abs. 4 ESM-Vertrag, | |||||||||
3. | Kapitalabrufe gemäß Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Regeln für Kapitalabrufe gemäß Art. 9 Abs. 4 ESM-Vertrag, | |||||||||
4. | Veränderungen des genehmigten Stammkapitals und Anpassung des maximalen Darlehensvolumens gemäß Art. 10 Abs. 1 ESM-Vertrag, | |||||||||
5. | Regeln für Kapitalveränderungen gemäß Art. 10 Abs. 2 ESM-Vertrag | |||||||||
6. | Anträgen und Analysen gemäß Art. 13 Abs. 1 ESM-Vertrag, | |||||||||
7. | die grundsätzliche Gewährung von Stabilitätshilfe durch den ESM gemäß Art. 13 Abs. 2 ESM-Vertrag, | |||||||||
8. | die Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Art. 13 Abs. 3 ESM-Vertrag, | |||||||||
9. | Absichtserklärungen (Memorandum of Understanding) nach Art. 13 Abs. 3 ESM-Vertrag, | |||||||||
10. | Berichte nach Art. 13 Abs. 7 ESM-Vertrag, | |||||||||
11. | Leitlinien gemäß Art. 14. Abs. 4, Art. 15 Abs. 4, Art. 16 Abs. 4, Art. 17 Abs. 4, Art. 18 Abs. 5 ESM-Vertrag, | |||||||||
12. | Beibehaltung der Kreditlinien gemäß Art. 14 Abs. 5 ESM-Vertrag, | |||||||||
13. | Untersuchungen gemäß Art. 14 Abs. 6 ESM-Vertrag, | |||||||||
14. | Auszahlungen gemäß Art. 15 Abs. 5, Art. 16 Abs. 5, Art. 17 Abs. 5 ESM-Vertrag, | |||||||||
15. | (Anm.: Tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.) | |||||||||
16. | Preisgestaltungsleitlinien gemäß Art. 20 Abs. 2 ESM-Vertrag, | |||||||||
17. | die Dividendenausschüttung und Dividendenleitlinien gemäß Art. 23 ESM-Vertrag | |||||||||
18. | Leitlinien und Vorschriften für Reservefonds gemäß Art. 24 Abs. 3 und 4 ESM-Vertrag, | |||||||||
19. | die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß Art. 27 Abs. 1 ESM-Vertrag, | |||||||||
20. | Quartalsabschlüsse gemäß Art. 27 Abs. 2 ESM-Vertrag, | |||||||||
21. | die Übertragung der EFSF-Hilfen gemäß Art. 40 Abs. 1 und 2 ESM-Vertrag und | |||||||||
22. | Anträge auf Beitritt zum Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 44 ESM-Vertrag. |
§ 2. Der zuständige Bundesminister unterrichtet den Nationalrat weiters nach erfolgter Beschlussfassung in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 erfasst sind.
Der Nationalrat beachtet die Sicherheitseinstufung der Organe derden Organen des Europäischen UnionStabilitätsmechanismus über eine besondere Vertraulichkeit der Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union. Für die Erfassung und Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sowie die Einsichtnahme in diese gelten die folgenden Bestimmungen:
1. |
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2. |
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3. |
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4. |
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5. |
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6. |
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7. | die Aufhebung der Immunität der österreichischen Vertreter in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 35 Abs. 2 ESM-Vertrag, | |||||||||
8. | die Anhängigmachung von Streitigkeiten beim Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 37 Abs. 3 ESM-Vertrag und | |||||||||
9. | Anpassungen gemäß Art. 44 ESM-Vertrag. |
§ 4§ 3. (1) WennSobald feststeht, dass eine Vorlage gemäß § 74d Abs. 1 Z 1 Geschäftsordnungsgesetz betreffend einen Vorschlag für einen Beschluss einem Mitgliedstaat grundsätzlich Finanzhilfe zu gewähren in einer Sitzung des Hauptausschusses Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen UnionStändigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, die als „Secret UE/EU Secret“ oder „Très Secret UE/EU Top Secret“ klassifiziert sind, sind die anwesenden Mitgliederhat der zuständige Bundesminister dem Nationalrat im Wege des Hauptausschusses vom Präsidenten eine schriftliche Information mit einer Einschätzung des Nationalrates auf Wahrung der VertraulichkeitAntrags aus österreichischer Sicht zu vereidigenübermitteln.
(2) ÜberDie Übermittlung hat spätestens zwei Tage vor der geplanten Behandlung im Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten zu erfolgen.
§ 4. Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß § 1 und 2 sind Angaben zum Datum und Status des Dokuments sowie zur Sicherheitseinstufung durch Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu übermitteln.
§ 5. (1) Nach Einlangen von Dokumenten gemäß § 1 bis 3 verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die TeilnahmeMitglieder des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten sowie an jeweils eine von Personenden Klubs namhaft gemachte Person, für die nichtdie Nennung einer Vertretung zulässig ist.
(2) (Anm.: Tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Hauptausschuss als Mitglieder angehörenBundeskanzler mitteilt, oder deren Teilnahme sich nicht ausdass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)
§ 6. Der zuständige Bundesminister hat dem Nationalrat gemäß Art. 7550c Abs. 3 B-VG ergibtjeweils binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres einen Bericht über die im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus getroffenen Maßnahmen vorzulegen, entscheidet bei der Behandlung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationenin dem diese beschrieben und Mitteilungen der Europäischen Unionerläutert werden.
§ 7. Vorlagen und Berichte gemäß § 74e Abs. 1 und 2 Geschäftsordnungsgesetz sowie Berichte gemäß Art. 50c Abs. 1 der Hauptausschuss durch Beschluss. Personen3 B-VG werden auch an jeweils eine von den Klubs namhaft gemachte Person, für die aufgrund eines solchen Beschlusses an der Sitzung teilnehmendie Nennung einer Vertretung zulässig ist, sind vom Präsidenten auf die Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigenverteilt.
(3)§ 8. Die gemäß § 3 Z 4 § 5 und 7 von den Klubs namhaft gemachten Personen sowie die zuständigen Bediensteten der Parlamentsdirektion sind vom Präsidenten über die Wahrung der Vertraulichkeit vom Präsidenten des Nationalrates zu belehren.
§ 5§ 9. Für den Umgang mitInformationen, Dokumente und die Verteilung von Dokumenten zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die von österreichischen Organen erstellt wurden, gelten dieselben Bestimmungen wieVorschläge für den Umgang mit Beschlüsse gemäß § 1 und die Verteilung von jenen Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, auf die sie sich beziehen.
§ 6. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union2, die gemäß § 3 Z 2 bis 6 sowie § 5 der Sicherheitseinstufung durch Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind, sollenkönnen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Z 1 zur Verfügung gestellt werden, wenn die Umstände,Gründe für die einer Veröffentlichung dieser Unterlagen entgegengestanden sind, weggefallenVertraulichkeit entfallen sind.
§ 7. (1) Der Präsident des Nationalrates kann Vorschriften über Über den Zeitpunkt einer solchen Verlautbarung entscheiden die bei der Übermittlung und Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu beachtenden technischen Anforderungen sowie deren Kennzeichnung zur Wahrung der Vertraulichkeit erlassen.
(2) Der Präsident des Nationalrates kann im Einzelfall nach Beratung in der Präsidialkonferenz vonzuständigen Ständigen Unterausschüsse gemäß § 3 Z 2 § 32f bis 6 abweichende Regelungen hinsichtlich des UmgangesGeschäftsordnungsgesetz mit und der Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erlassenBeschluss.
Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhabenim Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus
(ESM-Informationsordnung)
Der zuständige Bundesminister hat den Nationalrat unverzüglich über alle Maßnahmen im Rahmen derdes Europäischen Union
(Verteilungsordnung-EU - VO-EU)
Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und MitteilungenStabilitätsmechanismus zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union stehen im Nationalrat auf elektronischem Wege zur Verfügung, sofern § 3 nichts anderes bestimmt.
Die Mitglieder des Nationalrates, von den Klubs namhaft gemachte Personen und Bedienstete der Parlamentsdirektion haben Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß § 3 Z 1 bis 3unterrichten, die in der Datenbank gemäß § 2 Abs. 1 die Haushaltsführung des Bundes berühren. Die Unterrichtung erfolgt insbesondere durch Informationen, Dokumente und 2 EU-InformationsgesetzVorschläge für Beschlüsse betreffend
1. | die Auflösung des Notfallreservefonds gemäß Art. 4 Abs. 4 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), | |||||||||
2. | Schlussfolgerungen von Europäischer Kommission und EZB gemäß Art. 4 Abs. 4 ESM-Vertrag, | |||||||||
3. | Kapitalabrufe gemäß Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Regeln für Kapitalabrufe gemäß Art. 9 Abs. 4 ESM-Vertrag, | |||||||||
4. | Veränderungen des genehmigten Stammkapitals und Anpassung des maximalen Darlehensvolumens gemäß Art. 10 Abs. 1 ESM-Vertrag, | |||||||||
5. | Regeln für Kapitalveränderungen gemäß Art. 10 Abs. 2 ESM-Vertrag | |||||||||
6. | Anträgen und Analysen gemäß Art. 13 Abs. 1 ESM-Vertrag, | |||||||||
7. | die grundsätzliche Gewährung von Stabilitätshilfe durch den ESM gemäß Art. 13 Abs. 2 ESM-Vertrag, | |||||||||
8. | die Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Art. 13 Abs. 3 ESM-Vertrag, | |||||||||
9. | Absichtserklärungen (Memorandum of Understanding) nach Art. 13 Abs. 3 ESM-Vertrag, | |||||||||
10. | Berichte nach Art. 13 Abs. 7 ESM-Vertrag, | |||||||||
11. | Leitlinien gemäß Art. 14. Abs. 4, Art. 15 Abs. 4, Art. 16 Abs. 4, Art. 17 Abs. 4, Art. 18 Abs. 5 ESM-Vertrag, | |||||||||
12. | Beibehaltung der Kreditlinien gemäß Art. 14 Abs. 5 ESM-Vertrag, | |||||||||
13. | Untersuchungen gemäß Art. 14 Abs. 6 ESM-Vertrag, | |||||||||
14. | Auszahlungen gemäß Art. 15 Abs. 5, Art. 16 Abs. 5, Art. 17 Abs. 5 ESM-Vertrag, | |||||||||
15. | (Anm.: Tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.) | |||||||||
16. | Preisgestaltungsleitlinien gemäß Art. 20 Abs. 2 ESM-Vertrag, | |||||||||
17. | die Dividendenausschüttung und Dividendenleitlinien gemäß Art. 23 ESM-Vertrag | |||||||||
18. | Leitlinien und Vorschriften für Reservefonds gemäß Art. 24 Abs. 3 und 4 ESM-Vertrag, | |||||||||
19. | die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß Art. 27 Abs. 1 ESM-Vertrag, | |||||||||
20. | Quartalsabschlüsse gemäß Art. 27 Abs. 2 ESM-Vertrag, | |||||||||
21. | die Übertragung der EFSF-Hilfen gemäß Art. 40 Abs. 1 und 2 ESM-Vertrag und | |||||||||
22. | Anträge auf Beitritt zum Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 44 ESM-Vertrag. |
§ 2. Der zuständige Bundesminister unterrichtet den Nationalrat weiters nach erfolgter Beschlussfassung in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 erfasst sind.
Der Nationalrat beachtet die Sicherheitseinstufung der Organe derden Organen des Europäischen UnionStabilitätsmechanismus über eine besondere Vertraulichkeit der Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union. Für die Erfassung und Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sowie die Einsichtnahme in diese gelten die folgenden Bestimmungen:
1. |
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7. | die Aufhebung der Immunität der österreichischen Vertreter in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 35 Abs. 2 ESM-Vertrag, | |||||||||
8. | die Anhängigmachung von Streitigkeiten beim Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 37 Abs. 3 ESM-Vertrag und | |||||||||
9. | Anpassungen gemäß Art. 44 ESM-Vertrag. |
§ 4§ 3. (1) WennSobald feststeht, dass eine Vorlage gemäß § 74d Abs. 1 Z 1 Geschäftsordnungsgesetz betreffend einen Vorschlag für einen Beschluss einem Mitgliedstaat grundsätzlich Finanzhilfe zu gewähren in einer Sitzung des Hauptausschusses Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen UnionStändigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, die als „Secret UE/EU Secret“ oder „Très Secret UE/EU Top Secret“ klassifiziert sind, sind die anwesenden Mitgliederhat der zuständige Bundesminister dem Nationalrat im Wege des Hauptausschusses vom Präsidenten eine schriftliche Information mit einer Einschätzung des Nationalrates auf Wahrung der VertraulichkeitAntrags aus österreichischer Sicht zu vereidigenübermitteln.
(2) ÜberDie Übermittlung hat spätestens zwei Tage vor der geplanten Behandlung im Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten zu erfolgen.
§ 4. Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß § 1 und 2 sind Angaben zum Datum und Status des Dokuments sowie zur Sicherheitseinstufung durch Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu übermitteln.
§ 5. (1) Nach Einlangen von Dokumenten gemäß § 1 bis 3 verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die TeilnahmeMitglieder des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten sowie an jeweils eine von Personenden Klubs namhaft gemachte Person, für die nichtdie Nennung einer Vertretung zulässig ist.
(2) (Anm.: Tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Hauptausschuss als Mitglieder angehörenBundeskanzler mitteilt, oder deren Teilnahme sich nicht ausdass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)
§ 6. Der zuständige Bundesminister hat dem Nationalrat gemäß Art. 7550c Abs. 3 B-VG ergibtjeweils binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres einen Bericht über die im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus getroffenen Maßnahmen vorzulegen, entscheidet bei der Behandlung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationenin dem diese beschrieben und Mitteilungen der Europäischen Unionerläutert werden.
§ 7. Vorlagen und Berichte gemäß § 74e Abs. 1 und 2 Geschäftsordnungsgesetz sowie Berichte gemäß Art. 50c Abs. 1 der Hauptausschuss durch Beschluss. Personen3 B-VG werden auch an jeweils eine von den Klubs namhaft gemachte Person, für die aufgrund eines solchen Beschlusses an der Sitzung teilnehmendie Nennung einer Vertretung zulässig ist, sind vom Präsidenten auf die Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigenverteilt.
(3)§ 8. Die gemäß § 3 Z 4 § 5 und 7 von den Klubs namhaft gemachten Personen sowie die zuständigen Bediensteten der Parlamentsdirektion sind vom Präsidenten über die Wahrung der Vertraulichkeit vom Präsidenten des Nationalrates zu belehren.
§ 5§ 9. Für den Umgang mitInformationen, Dokumente und die Verteilung von Dokumenten zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die von österreichischen Organen erstellt wurden, gelten dieselben Bestimmungen wieVorschläge für den Umgang mit Beschlüsse gemäß § 1 und die Verteilung von jenen Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, auf die sie sich beziehen.
§ 6. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union2, die gemäß § 3 Z 2 bis 6 sowie § 5 der Sicherheitseinstufung durch Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind, sollenkönnen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Z 1 zur Verfügung gestellt werden, wenn die Umstände,Gründe für die einer Veröffentlichung dieser Unterlagen entgegengestanden sind, weggefallenVertraulichkeit entfallen sind.
§ 7. (1) Der Präsident des Nationalrates kann Vorschriften über Über den Zeitpunkt einer solchen Verlautbarung entscheiden die bei der Übermittlung und Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu beachtenden technischen Anforderungen sowie deren Kennzeichnung zur Wahrung der Vertraulichkeit erlassen.
(2) Der Präsident des Nationalrates kann im Einzelfall nach Beratung in der Präsidialkonferenz vonzuständigen Ständigen Unterausschüsse gemäß § 3 Z 2 § 32f bis 6 abweichende Regelungen hinsichtlich des UmgangesGeschäftsordnungsgesetz mit und der Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erlassenBeschluss.