Anl. 1 GOGNR Kostenersatz für Sachverständige

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSachverständigen, die zur mündlichen Äußerung vor den Untersuchungsausschuss geladen wurden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Nationalrates reisen müssen, gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten. Die Parlamentsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese nach Genehmigung durch den Präsidenten zu ersetzen. Die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Sachverständigen gebührt für die Erstellung von schriftlichen Gutachten eine angemessene Entschädigung. Darüber entscheidet der Präsident.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.03.2021
  1. (1)Absatz einsSachverständigen, die zur mündlichen Äußerung vor den Untersuchungsausschuss geladen wurden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Nationalrates reisen müssen, gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten. Die Parlamentsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese nach Genehmigung durch den Präsidenten zu ersetzen. Die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Sachverständigen gebührt für die Erstellung von schriftlichen Gutachten eine angemessene Entschädigung. Darüber entscheidet der Präsident.

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