§ 34 GlSpAV Maßnahmen bei Fehlfunktionen eines Glücksspielautomaten

Automatenglücksspielverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Stellt das Diagnosesystem eines Glücksspielautomaten (§ 16) eine Fehlfunktion fest, die eine Auswirkung auf

1.

(Anm.: Tritt mit 1.7.2013 in Kraft.)die Datenübermittlung an das zentrale Kontrollsystem im Bereich des Glücksspielautomaten,

2.

den Spielablauf, die Zählwerke oder die interne Datenspeicherung oder

3.

die Funktionsweise des Diagnosesystems selbst hat,

so sind die Geldannahme dieses Glücksspielautomaten sofort zu unterbinden und kein weiteres Spiel zuzulassen. Die Art und die Behebung der Fehlfunktion sind im Logbuch (§ 37) zu dokumentieren.

(2) (AnmAb Anbindung sind sämtliche durch das Diagnosesystem festgestellte Fehlfunktionen an das zentrale Kontrollsystem nach den Vorgaben des G2S-Protokolls zu melden.: Tritt mit 1.7.2013 in Kraft.)

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 17.03.2012 bis 30.06.2013

(1) Stellt das Diagnosesystem eines Glücksspielautomaten (§ 16) eine Fehlfunktion fest, die eine Auswirkung auf

1.

(Anm.: Tritt mit 1.7.2013 in Kraft.)die Datenübermittlung an das zentrale Kontrollsystem im Bereich des Glücksspielautomaten,

2.

den Spielablauf, die Zählwerke oder die interne Datenspeicherung oder

3.

die Funktionsweise des Diagnosesystems selbst hat,

so sind die Geldannahme dieses Glücksspielautomaten sofort zu unterbinden und kein weiteres Spiel zuzulassen. Die Art und die Behebung der Fehlfunktion sind im Logbuch (§ 37) zu dokumentieren.

(2) (AnmAb Anbindung sind sämtliche durch das Diagnosesystem festgestellte Fehlfunktionen an das zentrale Kontrollsystem nach den Vorgaben des G2S-Protokolls zu melden.: Tritt mit 1.7.2013 in Kraft.)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten