§ 64 GlBG Vollziehung

GlBG - Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 14, 28 und 40 der/die jeweils für die Förderungen zuständige Bundesminister/in,hinsichtlich der Paragraphen 14,, 28 und 40 der/die jeweils für die Förderungen zuständige Bundesminister/in,
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 61 und 62 der/die Bundesminister/in für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 61 und 62 der/die Bundesminister/in für Justiz,
    3. 2a.Ziffer 2 ahinsichtlich des § 62a der/die Bundeskanzler/in,hinsichtlich des Paragraph 62 a, der/die Bundeskanzler/in,
    4. 3.Ziffer 3im Übrigen der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
  2. (2)Absatz 2Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des III. Teiles, 2. Abschnitt, zustehenden Rechte ist der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut. Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des IV. Teiles zustehenden Rechte ist hinsichtlich des § 54 Abs. 3 der/die Bundesminister/in für Justiz, im Übrigen der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Artikel 15, Absatz 8, B-VG hinsichtlich des römisch III. Teiles, 2. Abschnitt, zustehenden Rechte ist der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut. Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Artikel 15, Absatz 8, B-VG hinsichtlich des römisch IV. Teiles zustehenden Rechte ist hinsichtlich des Paragraph 54, Absatz 3, der/die Bundesminister/in für Justiz, im Übrigen der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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