§ 64 GlBG

Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich der §§ 14, 28 und 3740 der/die jeweils für die Förderungen zuständige Bundesminister/in,

2.

hinsichtlich der §§ 61 und 62 der/die Bundesminister/in für Justiz,

2a.

hinsichtlich des § 62a der/die Bundeskanzler/in,

3.

im Übrigen der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des III. Teiles, 2. Abschnitt, zustehenden Rechte ist der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut. Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des IV. Teiles zustehenden Rechte ist hinsichtlich des § 54 Abs. 3 der/die Bundesminister/in für Justiz, im Übrigen der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.07.2013

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich der §§ 14, 28 und 3740 der/die jeweils für die Förderungen zuständige Bundesminister/in,

2.

hinsichtlich der §§ 61 und 62 der/die Bundesminister/in für Justiz,

2a.

hinsichtlich des § 62a der/die Bundeskanzler/in,

3.

im Übrigen der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des III. Teiles, 2. Abschnitt, zustehenden Rechte ist der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut. Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des IV. Teiles zustehenden Rechte ist hinsichtlich des § 54 Abs. 3 der/die Bundesminister/in für Justiz, im Übrigen der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.

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