§ 64 GlBG Vollziehung

Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 14, 28 und 40 der/die jeweils für die Förderungen zuständige Bundesminister/in,hinsichtlich der Paragraphen 14,, 28 und 40 der/die jeweils für die Förderungen zuständige Bundesminister/in,
    2. 12.Ziffer eins2hinsichtlich der §§ 14§§ 61 , 28 und 3762 der/die jeweilsBundesminister/in für die Förderungen zuständige Bundesminister/inJustiz,hinsichtlich der Paragraphen 14,, 2861 und 3762 der/die jeweilsBundesminister/in für die Förderungen zuständige Bundesminister/inJustiz,
    3. 22a.Ziffer 2 ahinsichtlich derdes §§ 61 § 62a undder/die Bundeskanzler/in,hinsichtlich des Paragraph 62 a, der/die BundesministerBundeskanzler/in für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 61 und 62 der/die Bundesminister/in für Justiz,
    4. 3.Ziffer 3im Übrigen der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
  2. (2)Absatz 2Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des III. Teiles, 2. Abschnitt, zustehenden Rechte ist der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut. Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des IV. Teiles zustehenden Rechte ist hinsichtlich des § 54 Abs. 3 der/die Bundesminister/in für Justiz, im Übrigen der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Artikel 15, Absatz 8, B-VG hinsichtlich des römisch III. Teiles, 2. Abschnitt, zustehenden Rechte ist der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut. Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Artikel 15, Absatz 8, B-VG hinsichtlich des römisch IV. Teiles zustehenden Rechte ist hinsichtlich des Paragraph 54, Absatz 3, der/die Bundesminister/in für Justiz, im Übrigen der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.07.2013
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 14, 28 und 40 der/die jeweils für die Förderungen zuständige Bundesminister/in,hinsichtlich der Paragraphen 14,, 28 und 40 der/die jeweils für die Förderungen zuständige Bundesminister/in,
    2. 12.Ziffer eins2hinsichtlich der §§ 14§§ 61 , 28 und 3762 der/die jeweilsBundesminister/in für die Förderungen zuständige Bundesminister/inJustiz,hinsichtlich der Paragraphen 14,, 2861 und 3762 der/die jeweilsBundesminister/in für die Förderungen zuständige Bundesminister/inJustiz,
    3. 22a.Ziffer 2 ahinsichtlich derdes §§ 61 § 62a undder/die Bundeskanzler/in,hinsichtlich des Paragraph 62 a, der/die BundesministerBundeskanzler/in für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 61 und 62 der/die Bundesminister/in für Justiz,
    4. 3.Ziffer 3im Übrigen der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
  2. (2)Absatz 2Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des III. Teiles, 2. Abschnitt, zustehenden Rechte ist der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut. Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des IV. Teiles zustehenden Rechte ist hinsichtlich des § 54 Abs. 3 der/die Bundesminister/in für Justiz, im Übrigen der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Artikel 15, Absatz 8, B-VG hinsichtlich des römisch III. Teiles, 2. Abschnitt, zustehenden Rechte ist der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut. Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Artikel 15, Absatz 8, B-VG hinsichtlich des römisch IV. Teiles zustehenden Rechte ist hinsichtlich des Paragraph 54, Absatz 3, der/die Bundesminister/in für Justiz, im Übrigen der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.

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