§ 57 GlBG Auskunftspflicht

GlBG - Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Die Arbeitgeber/innen und alle Beschäftigten der betroffenen Betriebe sind durch die Landesgesetzgebung zu verpflichten, einer Gleichbehandlungskommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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