§ 62a GlBG

GlBG - Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin führt mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Gesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu fördern.

In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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