Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsSoweit die Landesgesetzgebung eine Gleichbehandlungskommission vorsieht, hat sich diese mit allen die Diskriminierung im Sinne der §§ 43 bis 47 berührenden Fragen zu befassen.Soweit die Landesgesetzgebung eine Gleichbehandlungskommission vorsieht, hat sich diese mit allen die Diskriminierung im Sinne der Paragraphen 43 bis 47 berührenden Fragen zu befassen.
(2)Absatz 2Die Kommission kann Gutachten über Fragen der Diskriminierung im Sinne der §§ 43 bis 47 erstatten. Gutachten sind insbesondere bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung zu erstatten.Die Kommission kann Gutachten über Fragen der Diskriminierung im Sinne der Paragraphen 43 bis 47 erstatten. Gutachten sind insbesondere bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung zu erstatten.
In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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