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(1) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 31 hatUnerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadensim Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 31 oder der sexuellen Sphäre stehen, und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigungbezwecken oder bewirken,
1. | dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und | |||||||||
2. | ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird, | |||||||||
gelten als Diskriminierung. |
(2) Bei einer Belästigung nach § 34 hat die betroffene Person gegenüber dem/der Belästiger/in Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 720 Euro Schadenersatz.Eine Diskriminierung liegt auch vor
1. | bei Anweisung zur Belästigung oder sexuellen Belästigung oder | |||||||||
2. | wenn die Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung durch die belästigte Person zur Grundlage einer diese Person berührenden Entscheidung gemacht wird. |
(3) Insoweit sich im Streitfall die betroffeneEine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 31 oder 34 beruft, hat er/sie diesen glaubhaftGrund ihres Naheverhältnisses zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 31 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend wareiner Person wegen deren Geschlechts oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 2 vorliegt. Bei Berufung auf § 34 obliegt es dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
(4) Ansprüche nach Abs. 1wegen deren ethnischer Zugehörigkeit belästigt oder 2, die sowohl auf den Diskriminierungsgrund der ethnischen Zugehörigkeit als auch auf den Diskriminierungsgrund der Behinderung gestützt werden, können nur nach vorheriger Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gerichtlich geltend gemacht werden. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche gelten die §§ 10 und 11 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. Nr. 82/2005sexuell belästigt wird.
(6) Wird dem/der von der Diskriminierung Betroffenen nachweislich
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(1) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 31 hatUnerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadensim Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 31 oder der sexuellen Sphäre stehen, und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigungbezwecken oder bewirken,
1. | dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und | |||||||||
2. | ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird, | |||||||||
gelten als Diskriminierung. |
(2) Bei einer Belästigung nach § 34 hat die betroffene Person gegenüber dem/der Belästiger/in Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 720 Euro Schadenersatz.Eine Diskriminierung liegt auch vor
1. | bei Anweisung zur Belästigung oder sexuellen Belästigung oder | |||||||||
2. | wenn die Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung durch die belästigte Person zur Grundlage einer diese Person berührenden Entscheidung gemacht wird. |
(3) Insoweit sich im Streitfall die betroffeneEine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 31 oder 34 beruft, hat er/sie diesen glaubhaftGrund ihres Naheverhältnisses zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 31 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend wareiner Person wegen deren Geschlechts oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 2 vorliegt. Bei Berufung auf § 34 obliegt es dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
(4) Ansprüche nach Abs. 1wegen deren ethnischer Zugehörigkeit belästigt oder 2, die sowohl auf den Diskriminierungsgrund der ethnischen Zugehörigkeit als auch auf den Diskriminierungsgrund der Behinderung gestützt werden, können nur nach vorheriger Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gerichtlich geltend gemacht werden. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche gelten die §§ 10 und 11 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. Nr. 82/2005sexuell belästigt wird.
(6) Wird dem/der von der Diskriminierung Betroffenen nachweislich
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