§ 34 GlBG Positive Maßnahmen

Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit der ethnischen Zugehörigkeit einer Person stehen, und bezwecken oder bewirken,
    1. 1.Ziffer einsdass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und
    2. 2.Ziffer 2ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird,
    gelten als Diskriminierung.
  2. (2)Absatz 2Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person nach Abs. 1 vor.Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person nach Absatz eins, vor.
§ 34.Paragraph 34,

Die in Gesetzen, in Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen auf Grund eines in § 31 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes. Die in Gesetzen, in Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen auf Grund eines in Paragraph 31, genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.

Stand vor dem 28.02.2011

In Kraft vom 01.07.2004 bis 28.02.2011
  1. (1)Absatz einsUnerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit der ethnischen Zugehörigkeit einer Person stehen, und bezwecken oder bewirken,
    1. 1.Ziffer einsdass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und
    2. 2.Ziffer 2ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird,
    gelten als Diskriminierung.
  2. (2)Absatz 2Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person nach Abs. 1 vor.Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person nach Absatz eins, vor.
§ 34.Paragraph 34,

Die in Gesetzen, in Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen auf Grund eines in § 31 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes. Die in Gesetzen, in Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen auf Grund eines in Paragraph 31, genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.

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