§ 34 GlBG Positive Maßnahmen

Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.12.9999

(1) UnerwünschteDie in Gesetzen, unangebrachtein Verordnungen oder anstößige Verhaltensweisenauf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, diemit denen Benachteiligungen auf Grund eines in § 31 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Zusammenhang mit der ethnischen Zugehörigkeit einer Person stehen, und bezwecken oder bewirken,

1.

dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und

2.

ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird,

gelten als Diskriminierung.

(2) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person nach Abs. 1 vorSinne dieses Gesetzes.

Stand vor dem 28.02.2011

In Kraft vom 01.07.2004 bis 28.02.2011

(1) UnerwünschteDie in Gesetzen, unangebrachtein Verordnungen oder anstößige Verhaltensweisenauf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, diemit denen Benachteiligungen auf Grund eines in § 31 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Zusammenhang mit der ethnischen Zugehörigkeit einer Person stehen, und bezwecken oder bewirken,

1.

dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und

2.

ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird,

gelten als Diskriminierung.

(2) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person nach Abs. 1 vorSinne dieses Gesetzes.

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