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(1) UnerwünschteDie in Gesetzen, unangebrachtein Verordnungen oder anstößige Verhaltensweisenauf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, diemit denen Benachteiligungen auf Grund eines in § 31 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Zusammenhang mit der ethnischen Zugehörigkeit einer Person stehen, und bezwecken oder bewirken,
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(2) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person nach Abs. 1 vorSinne dieses Gesetzes.
(1) UnerwünschteDie in Gesetzen, unangebrachtein Verordnungen oder anstößige Verhaltensweisenauf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, diemit denen Benachteiligungen auf Grund eines in § 31 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Zusammenhang mit der ethnischen Zugehörigkeit einer Person stehen, und bezwecken oder bewirken,
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(2) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person nach Abs. 1 vorSinne dieses Gesetzes.