Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBestellungen auf Waren von Privatpersonen dürfen nur entgegengenommen werden
1.Ziffer einsin den Betriebsstätten oder der Wohnung des Gewerbetreibenden,
2.Ziffer 2auf Messen, messeähnlichen Veranstaltungen, Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen,
3.Ziffer 3anläßlich des gemäß §§ 57 und 58 zulässigen Sammelns von Bestellungen undanläßlich des gemäß Paragraphen 57 und 58 zulässigen Sammelns von Bestellungen und
4.Ziffer 4bei Vorführungen von Modewaren (Modellen) oder Luxusartikeln vor einem geladenen Publikum, soweit es sich um solche Waren handelt.
(2)Absatz 2In allen anderen als den im Abs. 1 genannten Fällen, insbesondere auf der Straße, ist die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen unzulässig. Eine unzulässige Entgegennahme von Bestellungen liegt auch vor, wenn die während einer Werbeveranstaltung von den Veranstaltungsbesuchern ausgefüllten Bestellscheine von einem Dritten zur Weiterleitung an den Gewerbetreibenden übernommen werden.In allen anderen als den im Absatz eins, genannten Fällen, insbesondere auf der Straße, ist die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen unzulässig. Eine unzulässige Entgegennahme von Bestellungen liegt auch vor, wenn die während einer Werbeveranstaltung von den Veranstaltungsbesuchern ausgefüllten Bestellscheine von einem Dritten zur Weiterleitung an den Gewerbetreibenden übernommen werden.
In Kraft seit 19.03.1994 bis 31.12.9999
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