§ 62a GewO 1994

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.01.2025
  1. (1)Absatz einsDie Behörden sind ermächtigt, zum Zweck der Ausstellung der Gewerbelegitimationen die folgenden personenbezogenen Daten des antragstellenden Gewerbetreibenden in der Art zu verarbeiten, dass diese von der jeweiligen Behörde erhoben, gespeichert und dem Auftragsverarbeiter zur Erfüllung der vereinbarten Aufgaben zur Verfügung gestellt werden:
    1. 1.Ziffer einsVorname(n) und Familienname,
    2. 2.Ziffer 2akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die aufgrund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können,
    3. 3.Ziffer 3Geburtsdatum,
    4. 4.Ziffer 4genaue Bezeichnung der Gewerbeberechtigung,
    5. 5.Ziffer 5Gewerbestandort,
    6. 6.Ziffer 6Lichtbild,
    7. 7.Ziffer 7ausstellende Behörde,
    8. 8.Ziffer 8Ausstellungsdatum,
    9. 9.Ziffer 9Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer,
    10. 10.Ziffer 10Nummer der Legitimationskarte.
  2. (2)Absatz 2Die Behörden sind ermächtigt, zum Zweck der Ausstellung der Gewerbelegitimationen für Arbeitnehmer die folgenden personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers, für den die Ausstellung der Gewerbelegitimation beantragt wird, in der Art zu verarbeiten, dass diese von der jeweiligen Behörde erhoben, gespeichert und dem Auftragsverarbeiter zur Erfüllung der vereinbarten Aufgaben zur Verfügung gestellt werden:
    1. 1.Ziffer einsVorname(n) und Familienname,
    2. 2.Ziffer 2akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die aufgrund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können,
    3. 3.Ziffer 3Geburtsdatum,
    4. 4.Ziffer 4genaue Bezeichnung der Gewerbeberechtigung des Arbeitgebers,
    5. 5.Ziffer 5Vorname und Familienname oder Bezeichnung des Arbeitgebers,
    6. 6.Ziffer 6Gewerbestandort des Arbeitgebers,
    7. 7.Ziffer 7Lichtbild,
    8. 8.Ziffer 8ausstellende Behörde,
    9. 9.Ziffer 9Ausstellungsdatum,
    10. 10.Ziffer 10Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer,
    11. 11.Ziffer 11Nummer der Legitimationskarte.
  3. (3)Absatz 3Für die Einbringung der personenbezogenen Daten nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 in die Gewerbelegitimationen bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Auftragsverarbeiters. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, für die Behörden als Verantwortliche nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 3 DSGVO zum Zweck der Herstellung der Gewerbelegitimationen eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter abzuschließen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO wahrzunehmen.Für die Einbringung der personenbezogenen Daten nach Absatz eins, oder nach Absatz 2, in die Gewerbelegitimationen bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Auftragsverarbeiters. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, für die Behörden als Verantwortliche nach Maßgabe des Artikel 28, Absatz 3, DSGVO zum Zweck der Herstellung der Gewerbelegitimationen eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter abzuschließen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, DSGVO wahrzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Die verarbeiteten Daten im Sinne des Abs. 1 und Abs. 2 sind durch die Verantwortlichen und durch den Auftragsverarbeiter zu löschen, sobald diese für den Zweck der Ausstellung einer Gewerbelegitimation nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung der Gewerbelegitimation. Zum Zweck der Ausstellung von neuen Gewerbelegitimationen in den Fällen des § 62 Abs. 5 darf die Behörde die Legitimationskartennummer, den Vor- und Nachnamen des Legitimationsinhabers und das Datum des Ablaufs der Gültigkeit bis zum Zeitpunkt der Ausstellung einer neuen Gewerbelegitimation oder bis spätestens zwei Jahre nach Ablauf der Gültigkeit speichern Diese Löschungsverpflichtungen beziehen sich nicht auf die elektronische Aktenführung (ELAK) der Behörden.Die verarbeiteten Daten im Sinne des Absatz eins und Absatz 2, sind durch die Verantwortlichen und durch den Auftragsverarbeiter zu löschen, sobald diese für den Zweck der Ausstellung einer Gewerbelegitimation nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung der Gewerbelegitimation. Zum Zweck der Ausstellung von neuen Gewerbelegitimationen in den Fällen des Paragraph 62, Absatz 5, darf die Behörde die Legitimationskartennummer, den Vor- und Nachnamen des Legitimationsinhabers und das Datum des Ablaufs der Gültigkeit bis zum Zeitpunkt der Ausstellung einer neuen Gewerbelegitimation oder bis spätestens zwei Jahre nach Ablauf der Gültigkeit speichern Diese Löschungsverpflichtungen beziehen sich nicht auf die elektronische Aktenführung (ELAK) der Behörden.
  5. (5)Absatz 5Der Auftragsverarbeiter hat die Zustellung des Dokuments entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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