Norm: GewO 1973 §59 Abs1 Z4
Rechtssatz: Unter Modewaren sind alle Artikel zu verstehen, die hinsichtlich ihrer Verwendung Gestaltung und Form stark von der Mode beeinflußt werden; es muß sich nicht um Modelle ("Haute couture") handeln. Wer eine Verletzung des § 59 Abs 1 Z 4 GewO durch Abhaltung einer Modeschau vor nichtgelandenem Publikum behauptet, muß diesen Umstand beweisen (bescheinigen). Entscheidungstexte ... mehr lesen...