§ 57 GewO 1994

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.01.2025
  1. (1)Absatz einsDas Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Waren ist hinsichtlich des Vertriebes von Nahrungsergänzungsmitteln, Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen, Waffen und Munition, pyrotechnischen Artikeln, Grabsteinen und Grabdenkmälern und deren Zubehör sowie Kränzen und sonstigem Gräberschmuck verboten. Weiters verboten ist das Aufsuchen von Privatpersonen, wenn hiebei in irgendeiner Form der Eindruck erweckt wird, dass das für die bestellten Waren geforderte Entgelt zumindest zum Teil gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zugute kommt.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat, wenn es Gründe der öffentlichen Sicherheit erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, wenn es Gründe der Volksgesundheit oder des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, wenn es Gründe des Konsumentenschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, oder wenn es – neben den Fällen des Abs. 1 – wegen der besonderen Gefahr einer Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung erforderlich ist, mit Verordnung auch weitere Waren zu bezeichnen, hinsichtlich derer das Aufsuchen von Privatpersonen jedenfalls verboten ist.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat, wenn es Gründe der öffentlichen Sicherheit erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, wenn es Gründe der Volksgesundheit oder des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, wenn es Gründe des Konsumentenschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, oder wenn es – neben den Fällen des Absatz eins, – wegen der besonderen Gefahr einer Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung erforderlich ist, mit Verordnung auch weitere Waren zu bezeichnen, hinsichtlich derer das Aufsuchen von Privatpersonen jedenfalls verboten ist.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich anderer Waren ist das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen den Gewerbetreibenden, die zum Verkauf oder zur Vermittlung dieser Waren berechtigt sind, und ihren Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) gestattet. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten müssen Gewerbelegitimationen im Sinne des § 62 mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen.Hinsichtlich anderer Waren ist das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen den Gewerbetreibenden, die zum Verkauf oder zur Vermittlung dieser Waren berechtigt sind, und ihren Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) gestattet. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten müssen Gewerbelegitimationen im Sinne des Paragraph 62, mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen.
  4. (4)Absatz 4Hinsichtlich der in Abs. 1 angeführten Waren sind Werbeveranstaltungen einschließlich Werbe- und Beratungspartys, die sich an Privatpersonen richten, verboten, gleichgültig, ob die Werbeveranstaltung vom Gewerbetreibenden selbst oder von jemand anderem organisiert wird. Dieses Verbot gilt auch für Waren, die in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnet werden.Hinsichtlich der in Absatz eins, angeführten Waren sind Werbeveranstaltungen einschließlich Werbe- und Beratungspartys, die sich an Privatpersonen richten, verboten, gleichgültig, ob die Werbeveranstaltung vom Gewerbetreibenden selbst oder von jemand anderem organisiert wird. Dieses Verbot gilt auch für Waren, die in einer Verordnung gemäß Absatz 2, bezeichnet werden.
  5. (5)Absatz 5Die Gewerbetreibenden haben Werbeveranstaltungen, die nicht nach Abs. 4 verboten sind und außerhalb von Betriebsstätten oder der Wohnung des Gewerbetreibenden stattfinden, der nach dem Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor der Veranstaltung anzuzeigen. Findet eine solche Werbeveranstaltung im Ausland statt, so ist die Veranstaltung der nach dem Ort des Anbietens (Standort oder weitere Betriebsstätte des Gewerbetreibenden oder der Ort, an dem die Teilnehmer versammelt werden) zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor dem Anbieten anzuzeigen. Die Anzeige hat folgenden Inhalt aufzuweisen:Die Gewerbetreibenden haben Werbeveranstaltungen, die nicht nach Absatz 4, verboten sind und außerhalb von Betriebsstätten oder der Wohnung des Gewerbetreibenden stattfinden, der nach dem Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor der Veranstaltung anzuzeigen. Findet eine solche Werbeveranstaltung im Ausland statt, so ist die Veranstaltung der nach dem Ort des Anbietens (Standort oder weitere Betriebsstätte des Gewerbetreibenden oder der Ort, an dem die Teilnehmer versammelt werden) zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor dem Anbieten anzuzeigen. Die Anzeige hat folgenden Inhalt aufzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsden Namen (die Firma) des Gewerbetreibenden und eine ladungsfähige Anschrift,
    2. 2.Ziffer 2Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung,
    3. 3.Ziffer 3die Art der angebotenen Waren und gegebenenfalls der angebotenen Dienstleistungen,
    4. 4.Ziffer 4den Text der geplanten an die Privatpersonen gerichteten Werbezusendung und
    5. 5.Ziffer 5den Namen (die Firma) und eine ladungsfähige Anschrift desjenigen, dessen Waren oder Dienstleistungen beworben werden.
  6. (6)Absatz 6Die Werbezusendungen für die Veranstaltung haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen (die Firma) des Gewerbetreibenden, eine ladungsfähige Anschrift sowie Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung,
    2. 2.Ziffer 2die Charakterisierung der angebotenen Waren, gegebenenfalls der angebotenen Dienstleistungen, im Fall der Bewerbung von Reisen, den Namen (die Firma) sowie den Standort des Reiseveranstalters und
    3. 3.Ziffer 3einen Hinweis auf das bestehende Verbot der Entgegennahme von Bestellungen und des Barverkaufes im Rahmen der Veranstaltung.
  7. (7)Absatz 7Werden bei Werbeveranstaltungen, die im Inland stattfinden, die in Abs. 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt oder liegen wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 vor, so hat die Behörde die Werbeveranstaltung zu untersagen. Wird der Untersagungsbescheid nicht spätestens zwei Wochen vor der geplanten und ordnungsgemäß entsprechend Abs. 5 angezeigten Veranstaltung erlassen, so darf diese durchgeführt werden.Werden bei Werbeveranstaltungen, die im Inland stattfinden, die in Absatz 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt oder liegen wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen der Absatz 5 und 6 vor, so hat die Behörde die Werbeveranstaltung zu untersagen. Wird der Untersagungsbescheid nicht spätestens zwei Wochen vor der geplanten und ordnungsgemäß entsprechend Absatz 5, angezeigten Veranstaltung erlassen, so darf diese durchgeführt werden.
  8. (7a)Absatz 7 aWerden bei Werbeveranstaltungen, die im Ausland stattfinden, die in Abs. 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt oder liegen wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 vor, so hat die Behörde das Anbieten zu untersagen. Wird der Untersagungsbescheid nicht spätestens zwei Wochen vor dem geplanten und ordnungsgemäß entsprechend Abs. 5 angezeigten Anbieten erlassen, so darf diese Veranstaltung angeboten werden.Werden bei Werbeveranstaltungen, die im Ausland stattfinden, die in Absatz 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt oder liegen wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen der Absatz 5 und 6 vor, so hat die Behörde das Anbieten zu untersagen. Wird der Untersagungsbescheid nicht spätestens zwei Wochen vor dem geplanten und ordnungsgemäß entsprechend Absatz 5, angezeigten Anbieten erlassen, so darf diese Veranstaltung angeboten werden.
  9. (8)Absatz 8Die Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 gelten nicht für in Privathaushalten stattfindende Werbeveranstaltungen.Die Bestimmungen der Absatz 5 bis 7 gelten nicht für in Privathaushalten stattfindende Werbeveranstaltungen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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