§ 67 GewO 1994

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.12.2024

Zum Zwecke des Schutzes des gewerblichen Verkehrs oder der Verbraucher vor Irreführungen hinsichtlich Art, Umfang und Gegenstand des Gewerbes kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung besondere Vorschriften über die Angabe des Gegenstandes des Gewerbes in der äußeren Geschäftsbezeichnung erlassen.

In Kraft seit 19.03.1994 bis 31.12.9999
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