Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEinem Antragsteller, der eine Berechtigung hinsichtlich der Planung von Hochbauten anstrebt, hat der Landeshauptmann die Gleichhaltung dann auszusprechen, wenn er in Bezug auf seine Berufsqualifikation Zeugnisse vorlegt, die
1.Ziffer einsgemäß Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Anhang 5.7.1. dieser Richtlinie angeführt sind odergemäß Artikel 21, Absatz eins, der Richtlinie 2005/36/EG in Anhang 5.7.1. dieser Richtlinie angeführt sind oder
2.Ziffer 2gemäß Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden odergemäß Artikel 21, Absatz 7, der Richtlinie 2005/36/EG mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden oder
3.Ziffer 3gemäß Art. 49 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt werden.gemäß Artikel 49, der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt werden.
(2)Absatz 2Falls der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt, kann er das Verfahren nach § 373d beanspruchen.Falls der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht erfüllt, kann er das Verfahren nach Paragraph 373 d, beanspruchen.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die inländischen Ausbildungsnachweise des Antragstellers, die zumindest zur Planung von Hochbauten nach diesem Bundesgesetz berechtigen, den in Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen für Architekten entsprechen.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die inländischen Ausbildungsnachweise des Antragstellers, die zumindest zur Planung von Hochbauten nach diesem Bundesgesetz berechtigen, den in Titel römisch III Kapitel römisch III der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen für Architekten entsprechen.
In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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