(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat von anderen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR erhaltene Mitteilungen über Kreditvermittler aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR unverzüglich in das GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) einzutragen. Bei der Eintragung sind Tätigkeiten auf Grund der Niederlassungsfreiheit und auf Grund der Dienstleistungsfreiheit entsprechend zu kennzeichnen.
(2) Bevor der Kreditvermittler seine Tätigkeit aufnimmt oder innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft dem Kreditvermittler erforderlichenfalls die Bedingungen mitzuteilen, die in Bereichen, die nicht durch das Unionsrecht harmonisiert sind, für die Ausübung dieser Tätigkeiten gelten.
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