§ 137a GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.01.2019 bis 31.12.9999

(1) VersicherungsvermittlerSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, sind die Bestimmungen über Versicherungsvermittlung auf Personen, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Tätigkeiten geltenVermittlungsdienste für Versicherungsverträge in Nebentätigkeit anbieten, nicht als Versicherungsvermittlunganzuwenden, wenn sie von einem Versicherungsunternehmen oder einem Angestellten eines Versicherungsunternehmens, der unter der Verantwortung des Versicherungsunternehmens tätig wird, ausgeübt werden.sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

1.

Die Versicherung stellt eine ergänzende Leistung zur Lieferung einer Ware bzw. zur Erbringung einer Dienstleistung durch einen beliebigen Anbieter dar, und mit der Versicherung wird Folgendes abgedeckt:

a)

Das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung, die von dem betreffenden Anbieter geliefert bzw. erbracht werden, oder

b)

Beschädigung oder Verlust von Gepäck und andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem betreffenden Anbieter gebuchten Reise.

2.

Die Prämie für das Versicherungsprodukt übersteigt bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis nicht 600 Euro.

3.

Die Prämie pro Person übersteigt abweichend von Z 2 nicht 200 Euro, wenn die Versicherung eine ergänzende Leistung zu einer der in Z 1 genannten Dienstleistungen darstellt und die Dauer dieser Dienstleistung nicht mehr als drei Monate beträgt.

(2) Unter „dauerhafter Datenträger“ wird jedes Medium verstanden, das es dem Verbraucher ermöglicht, persönlich an ihn gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht. Dazu gehören insbesondere Disketten, CD–Roms, DVDs und die Festplatten von Computern, auf denen elektronische Post gespeichert wird, jedochDie Bestimmungen über Versicherungsvermittlung sind weiters nicht eine Internet–Website, es sei denn, diese entspricht den im ersten Satz genannten Kriterien.anzuwenden auf

1.

die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern

a)

der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, um den Kunden beim Abschluss oder der Durchführung eines Versicherungsvertrags zu unterstützen, oder

b)

die Tätigkeit nicht darauf abzielt, den Kunden beim Abschluss oder der Durchführung eines Rückversicherungsvertrags zu unterstützen;

2.

die berufsmäßige Verwaltung der Ansprüche eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die Schadensregulierung und die Sachverständigenbegutachtung von Schäden;

3.

die reine Weitergabe von Daten und Informationen über potenzielle Versicherungsnehmer an Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler, Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen, wenn der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, eine Unterstützung beim Abschluss eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags zu leisten;

4.

die reine Weitergabe von Informationen über Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukte, einen Versicherungsvermittler, einen Rückversicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen an potenzielle Versicherungsnehmer, wenn der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, eine Unterstützung beim Abschluss eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags zu leisten.

Stand vor dem 27.01.2019

In Kraft vom 01.01.2007 bis 27.01.2019

(1) VersicherungsvermittlerSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, sind die Bestimmungen über Versicherungsvermittlung auf Personen, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Tätigkeiten geltenVermittlungsdienste für Versicherungsverträge in Nebentätigkeit anbieten, nicht als Versicherungsvermittlunganzuwenden, wenn sie von einem Versicherungsunternehmen oder einem Angestellten eines Versicherungsunternehmens, der unter der Verantwortung des Versicherungsunternehmens tätig wird, ausgeübt werden.sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

1.

Die Versicherung stellt eine ergänzende Leistung zur Lieferung einer Ware bzw. zur Erbringung einer Dienstleistung durch einen beliebigen Anbieter dar, und mit der Versicherung wird Folgendes abgedeckt:

a)

Das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung, die von dem betreffenden Anbieter geliefert bzw. erbracht werden, oder

b)

Beschädigung oder Verlust von Gepäck und andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem betreffenden Anbieter gebuchten Reise.

2.

Die Prämie für das Versicherungsprodukt übersteigt bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis nicht 600 Euro.

3.

Die Prämie pro Person übersteigt abweichend von Z 2 nicht 200 Euro, wenn die Versicherung eine ergänzende Leistung zu einer der in Z 1 genannten Dienstleistungen darstellt und die Dauer dieser Dienstleistung nicht mehr als drei Monate beträgt.

(2) Unter „dauerhafter Datenträger“ wird jedes Medium verstanden, das es dem Verbraucher ermöglicht, persönlich an ihn gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht. Dazu gehören insbesondere Disketten, CD–Roms, DVDs und die Festplatten von Computern, auf denen elektronische Post gespeichert wird, jedochDie Bestimmungen über Versicherungsvermittlung sind weiters nicht eine Internet–Website, es sei denn, diese entspricht den im ersten Satz genannten Kriterien.anzuwenden auf

1.

die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern

a)

der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, um den Kunden beim Abschluss oder der Durchführung eines Versicherungsvertrags zu unterstützen, oder

b)

die Tätigkeit nicht darauf abzielt, den Kunden beim Abschluss oder der Durchführung eines Rückversicherungsvertrags zu unterstützen;

2.

die berufsmäßige Verwaltung der Ansprüche eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die Schadensregulierung und die Sachverständigenbegutachtung von Schäden;

3.

die reine Weitergabe von Daten und Informationen über potenzielle Versicherungsnehmer an Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler, Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen, wenn der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, eine Unterstützung beim Abschluss eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags zu leisten;

4.

die reine Weitergabe von Informationen über Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukte, einen Versicherungsvermittler, einen Rückversicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen an potenzielle Versicherungsnehmer, wenn der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, eine Unterstützung beim Abschluss eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags zu leisten.

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