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(2) Anträge in Angelegenheiten der Durchführung der gemeinsamen regionalen gewerblich-industriellen Wirtschaftsförderung von Bund und Land Burgenland sind innerhalb von 2 Wochen ab Einlangen der vom Landeshauptmann unterfertigten Förderungsentscheidung beim zuständigen Referenten dem Landesamtsdirektor zur Vorbereitung der Regierungssitzung zuzuleiten. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Zuleitung geht die Zuständigkeit auf den Landeshauptmann über.
(3) Die Sitzungsstücke sind vor Einbringung in die Regierungssitzung jenen Mitgliedern der Landesregierung zur Einsichtnahme zuzusenden, deren Referat von der beabsichtigten Regelung mitbetroffen wird (Korreferat). Um das Zustandekommen eines Beschlusses nicht zu verzögern, haben die Regierungsmitglieder ihre Einsichtsbemerkungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Wochen nach Einlangen des Aktes, anzubringen.
(4) Soweit ein Antrag die Bewilligung von durch Beschluss des Landtages zugewiesenen Krediten bezweckt, ist auf dem diesbezüglichen Geschäftsstück vor Einbringung in die Regierungssitzung die Bestätigung der Landesbuchhaltung über das Vorhandensein des Kredites einzuholen.
(5) Anträge, die bis zum Ausscheiden eines Mitgliedes der Landesregierung aus seiner Funktion noch nicht behandelt worden sind, können einer Beschlussfassung nicht mehr zugeführt werden.
(2) Anträge in Angelegenheiten der Durchführung der gemeinsamen regionalen gewerblich-industriellen Wirtschaftsförderung von Bund und Land Burgenland sind innerhalb von 2 Wochen ab Einlangen der vom Landeshauptmann unterfertigten Förderungsentscheidung beim zuständigen Referenten dem Landesamtsdirektor zur Vorbereitung der Regierungssitzung zuzuleiten. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Zuleitung geht die Zuständigkeit auf den Landeshauptmann über.
(3) Die Sitzungsstücke sind vor Einbringung in die Regierungssitzung jenen Mitgliedern der Landesregierung zur Einsichtnahme zuzusenden, deren Referat von der beabsichtigten Regelung mitbetroffen wird (Korreferat). Um das Zustandekommen eines Beschlusses nicht zu verzögern, haben die Regierungsmitglieder ihre Einsichtsbemerkungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Wochen nach Einlangen des Aktes, anzubringen.
(4) Soweit ein Antrag die Bewilligung von durch Beschluss des Landtages zugewiesenen Krediten bezweckt, ist auf dem diesbezüglichen Geschäftsstück vor Einbringung in die Regierungssitzung die Bestätigung der Landesbuchhaltung über das Vorhandensein des Kredites einzuholen.
(5) Anträge, die bis zum Ausscheiden eines Mitgliedes der Landesregierung aus seiner Funktion noch nicht behandelt worden sind, können einer Beschlussfassung nicht mehr zugeführt werden.