§ 6 GenVG

Genossenschaftsverschmelzungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999

§ 6. Für den Gläubigerschutz gilt § 227226 des Aktiengesetzes 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.07.1993 bis 30.06.1996

§ 6. Für den Gläubigerschutz gilt § 227226 des Aktiengesetzes 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

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