Art. 35 GenG

GenG - Genossenschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

1. Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit dem 1. April 1976 in Kraft.

2. Die Art. III, IV, V, VI Z 2, VIII, IX, XI Z 2, 3 und 4, XII Z 2, XVIII, XIX, XX Z 3, XXV, XXVIII, XXXI Z 2, XXXIII Z 2 und 3 sind auf Verhalten nicht anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt worden sind.

(Anm.: Z 3 - 10 betreffen Übergangsrecht zu verschiedenen Artikeln der Sammelnovelle, BGBl. Nr. 91/1976.)

In Kraft seit 01.04.1976 bis 31.12.9999
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