Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Liquidatoren haben der Genossenschaft gegenüber bei der Geschäftsführung den von der Generalversammlung gefaßten Beschlüssen Folge zu geben, widrigenfalls sie der Genossenschaft für den durch ihr Entgegenhandeln erwachsenen Schaden persönlich und solidarisch haften.
In Kraft seit 01.07.1873 bis 31.12.9999
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