§ 101 Gem-VBG § 101

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendiger Weise entstanden ist. Der Mehraufwand, der Vertragsbediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch Reisegebühren (§ 105) abgegolten.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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